Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 5c Erstattungspflichtige Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ermittelt die Höhe der ihm entstandenen Kosten und stellt die von den Erstattungspflichtigen zu tragenden Erstattungsbeträge fest. Die zu erstattenden Kosten umfassen die tatsächlichen Personal- und Sachausgaben des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung einschließlich der Personalnebenkosten des jeweiligen Haushaltsjahres und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 40 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bestandteile der tatsächlich verausgabten Dienstbezüge seiner Beamten.

§ 5b § 5d