Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 24 Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/24#abs-1 (1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied und bis zu drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/24#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied beruft den Landesjugendhilfeausschuss ein und leitet seine Sitzungen. Es legt die Tagesordnung der Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses fest und bereitet die Beratungen mit Unterstützung der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und der Verwaltung des Landesjugendamts vor. Es entscheidet darüber, welche nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörenden Fachleute nach Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 AGSG zu den einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden sollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/24#abs-3 (3) Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder in der vom Ausschuss bestimmten Reihenfolge.

§ 23 § 25