Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 17 Vereinigung der kommunalen Unfallversicherungsträger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/17#abs-1 (1) Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Unfallkasse München werden mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zur Kommunalen Unfallversicherung Bayern vereinigt. Alle Rechte und Pflichten der nach Satz 1 vereinigten Körperschaften gehen auf die Kommunale Unfallversicherung Bayern über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/17#abs-2 (2) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern nach der Summe der Zahlen der Mitglieder, die in den Satzungen der vereinigten Körperschaften jeweils bestimmt worden sind. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten Körperschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern werden mit der Mehrheit der nach der Größe der vereinigten Körperschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern bestimmt.