Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K
AVKirchStG§ 9 Änderung des Umlagesatzes und Rundungsregelung (Zu Art. 8 KirchStG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/9#abs-1 (1) Eine Änderung des Umlagesatzes soll von den beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbänden jeweils spätestens zwei Monate vor Beginn des Kalenderjahres, von dem ab diese Änderung wirksam werden soll, beschlossen und im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/9#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Kircheneinkommensteuer und der Kirchenlohnsteuer bleiben Bruchteile von Cent unberücksichtigt.