Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
AVBaySozKiPädG§ 5 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist für den Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes und dieser Verordnung das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.