Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist für den Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes und dieser Verordnung das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
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Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist für den Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes und dieser Verordnung das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.