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§ 5 AVBaySozKiPädG (Bayern) — Zuständigkeit

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist für den Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes und dieser Verordnung das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.