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AVBaySchFG

§ 16 Personalaufwand an privaten Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Klinikschulen (zu Art. 33BaySchFG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-1 (1) Der Aufwand für die Lehrkräfte, für die Förderlehrer, für die heilpädagogische Förderlehrer, für das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe und für das Verwaltungspersonal sowie für das Pflegepersonal ist auf Grund der Zahl der notwendigen Klassen nach den Richtlinien über die Klassenbildung an den entsprechenden staatlichen Schulen und nach der Unterrichtspflichtzeit der staatlichen Lehrkräfte zu berechnen. Die für staatliche Schulen geltenden Regelungen über die Wiederbesetzungssperre sind entsprechend anzuwenden. Die den Lehrkräften an entsprechenden staatlichen Schulen gewährten Stundenermäßigungen und Anrechnungen sind dabei zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-2 (2) Bei der Berechnung des Verwaltungspersonals ist jede Schule gesondert zu behandeln; einzelne Berufsschulklassen zur sonderpädagogischen Förderung, die räumlich und organisatorisch mit einem entsprechenden Förderzentrum verbunden sind, werden bei dem Förderzentrum berücksichtigt. Die Zuweisung staatlichen Verwaltungs- und Pflegepersonals an private Schulen ist nicht möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-3 (3) Die Vergütung ergibt sich bei den nichtstaatlichen Lehrkräften aus den jeweils gültigen Vorschriften über die Besoldung der entsprechenden Lehrkräfte an staatlichen Schulen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-4 (4) Die Vergütung nach der Besoldungsgruppe eines Beförderungsamts kann nur geleistet werden, wenn die beim privaten Träger angestellte Lehrkraft im unmittelbaren Staatsdienst nach Aufgaben, Dienstzeit und dienstlicher Beurteilung befördert worden wäre.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-5 (5) Für Werkmeister mit Meisterprüfung richtet sich die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 10. Werkmeister ohne Meisterprüfung sind nach Besoldungsgruppe A 7 zu vergüten, nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 8. Werkmeister ohne Meisterprüfung mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung sind nach Besoldungsgruppe A 8 zu vergüten, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-6 (6) Religionslehrkräfte mit abgeschlossenem theologischen Studium an Hochschulen sind an Förderschulen und Klinikschulen wie Lehrkräfte für Sonderpädagogik zu vergüten. Religionslehrkräfte mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium für Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit werden nach Besoldungsgruppe A 9, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 10, nach weiterer achtjähriger Bewährung nach Besoldungsgruppe A 11 vergütet. Für andere Religionslehrkräfte wird die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9, nach fünf Dienstjahren nach Besoldungsgruppe A 10 gewährt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-7 (7) Die Vergütung für das nichtstaatliche Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, für das nichtstaatliche Pflegepersonal und das nichtstaatliche Verwaltungspersonal richtet sich nach den für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des TV-L, berechnet nach Stufe 4.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-8 (8) Die Fortzahlung der Vergütung für nichtstaatliches Personal für den Fall der Krankheit und des Mutterschutzes richtet sich nach den für staatliches Personal geltenden Regelungen. Sofern der Schulträger die Vergütung im Krankheitsfall für einen kürzeren Zeitraum geleistet hat als nach den für staatliches Personal geltenden Regelungen möglich gewesen wäre, beschränkt sich die Personalkostenerstattung auf den kürzeren Zeitraum. Für den verbleibenden Zeitraum kann ein vom Schulträger zu zahlender Krankengeldzuschuß ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-9 (9) Für den über einen zustehenden Urlaub hinausgehenden Ferienzeitraum wird keine Vergütung für das Pflege- und Verwaltungspersonal sowie für weiteres Personal, für das keine Unterrichtspflichtzeit festgesetzt ist, gewährt. Die Vergütung kann jedoch ganzjährig geleistet werden, wenn die nach Abzug des Urlaubs verbleibende Jahresarbeitszeit auf die Unterrichtstage verteilt wird.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/16#abs-10 (10) Mit der Vergütung sind die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung, Unfallberufsgenossenschaft, Beihilfeversicherung, Haftpflichtversicherung und Ausgaben für den betriebsärztlichen Dienst und sonstige personenbezogene Ausgaben abgegolten.

§ 15 § 17