Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 37 Verfahrenskosten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/37#abs-1 (1) Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens setzen sich aus den Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, für die Mitglieder, für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden, der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige und den verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/37#abs-2 (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erhält bei einem Schiedsspruch nach mündlicher Verhandlung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2 200 €, bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Höhe von 900 €. Einigen sich die Beteiligten und bedarf es keiner Entscheidung durch die Schiedsstelle, beträgt die Aufwandsentschädigung 1 550 € mit und 650 € ohne mündliche Verhandlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/37#abs-3 (3) Die in einer mündlichen Verhandlung anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle erhalten für jedes Schiedsstellenverfahren einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 350 €. Dies gilt nicht für Mitglieder, die im Rahmen ihrer Berufsausübung an der Schiedsstellenverhandlung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/37#abs-4 (4) Ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende während des schriftlichen Vorverfahrens der Auffassung, dass der Aufwand zur Vorbereitung des Verfahrens das gewöhnliche Maß überschreitet, kann sie oder er sich der Hilfe Dritter bedienen. Hierzu wird dem oder der Vorsitzenden ein zusätzlicher Aufwendungsersatz von bis zu 650 € gewährt. Die Beteiligten sind vorab schriftlich über die Beauftragung eines Dritten zu informieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/37#abs-5 (5) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.