Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 31 Gesamtschlussrechnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/31#abs-1 (1) Zur Erstellung der Gesamtschlussrechnung nach Art. 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 BayRDG legen die Landesverbände der Durchführenden des Rettungsdienstes und, soweit diese nicht in Landesverbänden zusammengeschlossen sind, die Durchführenden unmittelbar, die Betreiber der ILS, die KVB, die Betreiber der Telenotarztstandorte und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten bis zum Ablauf des fünften Monats nach Ende des Entgeltzeitraums der Zentralen Abrechnungsstelle jeweils eine Schlussrechnung über den Vollzug der Kostenvereinbarung vor. Die ZRF legen innerhalb desselben Zeitraums eine Schlussrechnung über die Kosten des ÄLRD vor. Die Zentrale Abrechnungsstelle fügt diese Schlussrechnungen, ihre eigene Schlussrechnung und die von den Sozialversicherungsträgern zusätzlich angemeldeten Kosten bis zum Ablauf des siebten Monats nach Ende des Entgeltzeitraums zu einer Gesamtschlussrechnung zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/31#abs-2 (2) In den Schlussrechnungen sind die nach Art. 32 Satz 2 BayRDG ansatzfähigen eigenen Kosten gegliedert nach den Kostenarten gemäß Anlage 2 auszuweisen. Die in den Kostenvereinbarungen anerkannten und die tatsächlichen Kosten sollen gegenübergestellt werden; Abweichungen bei Einzelpositionen sind, soweit sie nicht nur geringfügig sind, zu begründen. Die Schlussrechnungen und die Gesamtschlussrechnung sollen sich im Aufbau an den Mustern für Kosten- und Leistungsnachweise gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 orientieren. In der Gesamtschlussrechnung sind alle Einnahmen- und Kostenpositionen gegliedert nach den Kostenarten gemäß Anlage 2 auszuweisen. Soweit ein Überschuss oder eine Unterdeckung entstanden ist, ist dies zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/31#abs-3 (3) Die Schlussrechnungen und die Gesamtschlussrechnung für den Rettungsdienst sind von der Zentralen Abrechnungsstelle unverzüglich nach Erstellung der Gesamtschlussrechnung den Sozialversicherungsträgern und der obersten Rettungsdienstbehörde zuzuleiten. Die Leistungserbringer und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten erhalten ein Exemplar der Gesamtschlussrechnung.