Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVBayRDG

§ 23 Ergänzende Bescheinigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/23#abs-1 (1) Unternehmer, die

1. die Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung oder die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen oder

2. im Besitz einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung noch gültigen, entsprechenden Genehmigung sind, sofern dort dieser Verordnung entsprechende Anforderungen an die fachliche Eignung gestellt werden,

brauchen die fachliche Eignung nicht nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/23#abs-2 (2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern bescheinigt Personen, die ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben, die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens, das Genehmigungsleistungen erbringt, soweit diese Personen die erforderlichen Kenntnisse auf den in § 22 genannten Stoffgebieten besitzen.

§ 22 § 24