Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVBayRDG

§ 10 Einsatzleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/10#abs-1 (1) Die Einsatzleitung und Koordination der Einsatzkräfte im öffentlichen Rettungsdienst erfolgt durch

1. die Sanitäts-Einsatzleitung (SanEL) und

2. den Einsatzleiter Rettungsdienst (ELRD).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/10#abs-2 (2) Die Sanitäts-Einsatzleitung besteht aus dem Leitenden Notarzt (LNA) und dem Organisatorischen Leiter (OrgL). Leitender Notarzt und Organisatorischer Leiter sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuwirken und sich gegenseitig zu unterstützen. Der Sanitäts-Einsatzleitung kann zur Unterstützung eine Unterstützungsgruppe (UG SanEL) zur Seite gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/10#abs-3 (3) Für die Berg- und Höhlenrettung sowie die Wasserrettung werden zusätzlich zum Einsatzleiter Rettungsdienst gesonderte Einsatzleiter bestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/10#abs-4 (4) Die Leitung des Einsatzes von Wasserrettungszügen Bayern bleibt von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.

§ 9 § 11