Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
AVBayNatSchG§ 2 Umfang
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayNatSchG/2#abs-1 (1) Dem Berechtigten wird ein angemessener Geldausgleich für die tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteile gewährt. Wirtschaftlicher Nachteil ist der Betrag, der eingesetzt werden müsste, um den Minderertrag zu Marktpreisen und den Arbeitsmehraufwand auszugleichen. Berechtigter ist, wer auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarungen berechtigt ist, ein Grundstück oder Gewässer zu nutzen, ausgenommen öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayNatSchG/2#abs-2 (2) Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist nach der Anlage zu berechnen. Für in § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht ausdrücklich aufgeführte erhöhte Anforderungen berechnen sich die Ausgleichszahlungen in Anlehnung an die in der Anlage für vergleichbare erhöhte Anforderungen bestimmten Sätze. Eine Ausgleichszahlung wird nicht gewährt, wenn die jährliche Gesamtsumme je Berechtigten nicht mindestens 30 Euro beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayNatSchG/2#abs-3 (3) Unbeschadet dieser Verordnung kann der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus erhöhten Anforderungen auch durch Verträge nach dem Vertragsnaturschutzprogramm geregelt werden. Erhält der Berechtigte für deckungsgleiche Bewirtschaftungsbeschränkungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Zahlungen aus staatlichen Förderprogrammen, werden diese auf die Ausgleichszahlungen nach dieser Verordnung angerechnet.