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AVBayKiBiG§ 23 Belegprüfungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege; Rücknahme-, Widerrufs- und Vollstreckungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/23#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörden (Art. 29 BayKiBiG) sind verpflichtet zu prüfen, ob der Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die kindbezogene Förderung im Prüfungszeitraum erfüllt haben. Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und erstreckt sich höchstens auf die fünf letzten Jahre. Die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden (Abs. 6) sollen gemeinsam jährlich Belegprüfungen durchführen, wobei insgesamt mindestens 10 % der erfassten Förderfälle zu prüfen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/23#abs-2 (2) Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige erforderliche Geschäftsunterlagen vom Träger und der Gemeinde zum Zweck der Belegprüfung anzufordern sowie die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Träger der Kindertageseinrichtung und der Großtagespflege sowie die Tagespflegepersonen haben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen; § 66 SGB I gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/23#abs-3 (3) Stellt die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Belegprüfung fest, dass die Voraussetzungen für die kindbezogene Förderung nicht erfüllt oder weggefallen sind, ist sie verpflichtet, die Sitzgemeinde, die betroffenen Aufenthaltsgemeinden und andere betroffene Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich darüber zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/23#abs-4 (4) Für die Rücknahme, den Widerruf oder die Erstattung der kindbezogenen Förderung gelten §§ 39 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, für das Vollstreckungsverfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Hauptteils des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Bei überörtlichen Fällen kann das Staatsministerium das Rücknahme-, Widerrufs-, Erstattungs- und Vollstreckungsverfahren an eine betroffene Bewilligungsbehörde nach Art. 29 BayKiBiG übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/23#abs-5 (5) Zur statistischen Erhebung berichten die Bewilligungsbehörden dem Staatsministerium jährlich über die Zahl und Ergebnisse der Belegprüfungen nach Abs. 1 Satz 1. Das Staatsministerium ist darüber hinaus berechtigt, in Einzelfällen Auskünfte über die Belegprüfung von den Bewilligungsbehörden anzufordern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/23#abs-6 (6) Die Sitzgemeinden und Aufenthaltsgemeinden können eigene Belegprüfungen bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durchführen. Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.