Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJGAnlage 1 § 8 Beschlußfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
Stand: 25.08.2026
Beschlußfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-8#abs-1 (1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit mitgezählt. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-8#abs-2 (2) Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. g, h und i sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. Das gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nach Absatz 1 Satz 1 nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-8#abs-3 (3) Bei der Beschlußfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen. Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-8#abs-4 (4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muß insbesondere hervorgehen, wieviele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefaßt wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-8#abs-5 (5) Ein Jagdgenosse kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob die Nutzung der Jagd ihm oder dem vertretenen Jagdgenossen überlassen werden soll.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-8#abs-6 (6) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) – entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet –. Wahlen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.
[Amtl. Anm.:] Trifft nur zu, falls die Jagdgenossenschaft satzungsmäßig so beschließt.