Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJGAnlage 1 § 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
Stand: 25.08.2026
Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-7#abs-1 (1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muß die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-7#abs-2 (2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-7#abs-3 (3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch Bekanntmachung (§ 15). Sie muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-7#abs-4 (4) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-7#abs-5 (5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 6 nicht gefaßt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-7#abs-6 (6) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig zu unterrichten.