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Anlage 1 § 7 AVBayJG (Bayern) — Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 7

Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen

(1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muß die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.

(2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

(3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch Bekanntmachung (§ 15). Sie muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

(4) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 6 nicht gefaßt werden.

(6) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig zu unterrichten.