Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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Anlage 1 § 16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 16

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-16#abs-1 (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom ………………… in der Fassung der Änderungen vom ………………………………außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-16#abs-2 (2) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstehers, der in der Versammlung der Jagdgenossen vom ……………………………… gewählt wurde, endet mit dem 31. März 19..; § 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-16#abs-3 (3) Der erste Haushaltsplan nach § 13 Abs. 1 ist gegebenenfalls für das Geschäftsjahr 19../.. aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 19../.. vorzunehmen. Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom……………beschlossen worden. ……………, den ………………

……………Jagdvorsteher…………

. Vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei.

§ 35