Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJGAnlage 1 § 12 Kassenführer
Stand: 25.08.2026
Kassenführer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-12#abs-1 (1) Der Kassenführer muß gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-12#abs-2 (2) Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten und das Recht wie die Pflicht zu unvermuteten Kassenprüfungen hat, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-12#abs-3 (3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.