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Anlage 1 § 12 AVBayJG (Bayern) — Kassenführer

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 12

Kassenführer

(1) Der Kassenführer muß gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.

(2) Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten und das Recht wie die Pflicht zu unvermuteten Kassenprüfungen hat, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich.

(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.