Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

Anlage 1 § 11 Jagdvorsteher

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 11

Jagdvorsteher

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-11#abs-1 (1) Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm

a) die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,

b) die Anfertigung der Jahresrechnung (Kassenbericht),

c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,

d) die Aufstellung des Verteilungsplanes für die Auszahlung des Reinertrages an die einzelnen Jagdgenossen,

e) die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.

Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-11#abs-2 (2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt.

§ 35