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AVBayFwG

§ 15 Verpflichtung zur Hilfeleistung; Alarmplanung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/15#abs-1 (1) Die gemeindlichen Feuerwehren sind zur Hilfeleistung in einer Entfernung von mehr als 15 km Luftlinie von der Gemeindegrenze nur verpflichtet, wenn sie von der Polizei, einer anderen Feuerwehr, einer Gemeinde, einem Landratsamt oder einer Einrichtung des Rettungsdienstes dazu aufgefordert werden. Zur Hilfeleistung in geringerer Entfernung sind sie auch dann verpflichtet, wenn aus anderen Gründen die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß ihre Hilfe benötigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/15#abs-2 (2) Für die Aufstellung und Abstimmung von Plänen für die Alarmierung der Feuerwehr sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Bei der Alarmierungsplanung sind grundsätzlich immer die am schnellsten verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen, einzuplanen; ausgenommen hiervon ist die gesonderte Alarmierungsplanung im Rahmen von Katastrophenschutzsonderplänen; Einzelheiten regelt das Staatsministerium im Wege der Bekanntmachung.

§ 14 § 16