Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
AVBayFiG§ 32a Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Für Kursleiter, die am 28. Februar 2022 in der Fachanwendung Fischerprüfung eingetragen sind, ist § 6 Abs. 2 in der am 28. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.