Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 20 Hältern gefangener Fische

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/20#abs-1 (1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/20#abs-2 (2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.

§ 19 § 21