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APO

§ 50 Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/50#abs-1 (1) § 11 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/50#abs-2 (2) Erfolgt der Ausschluss von der Teilnahme aus vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für einen Ausschluss aus von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretenden Gründen gilt § 51 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/50#abs-3 (3) In dringenden Fällen trifft die Entscheidung bei Klausuren die für die Überwachung bestimmte Aufsichtsperson, bei mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission. Im Übrigen trifft in dringenden Fällen der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin die Entscheidung.

§ 49 § 51