Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung
APE§ 1 Zweck
Stand: 25.08.2026
Mit der Ergänzungsprüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.