Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 25 Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/25#abs-1 (1) Diplomatische Vertretungen und Streitkräfte anderer Staaten auf deutschem Staatsgebiet gelten als ihrem Entsendestaat angehörig. Vertretungen internationaler Organisationen gelten als Teil dieser Organisationen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/25#abs-2 (2) Der Warenverkehr von Personen im Erhebungsgebiet mit ausländischen diplomatischen Vertretungen und ausländischen Streitkräften, die sich sowohl außerhalb Deutschlands als auch außerhalb ihres Entsendestaates befinden, wird als Außenhandel zwischen Deutschland und dem Entsendestaat erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/25#abs-3 (3) Warenverkehre zwischen Personen im Erhebungsgebiet und internationalen Organisationen werden als Warenverkehr mit der internationalen Organisation erfasst. Für die Angabe des Partnerlandes sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes zu verwenden: