Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 20 Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/20#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/20#abs-2 (2) Warenverkehre mit Waren nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden erfasst als
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/20#abs-3 (3) Die Veredelung von Schiffen und Luftfahrzeugen ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzumelden. Dabei ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/20#abs-4 (4) Wenn nach dem Start eines Raumfahrzeuges das wirtschaftliche Eigentum an diesem von einer Person an eine andere übertragen worden ist, von denen eine nicht gebietsansässig ist, gilt für den Warenverkehr Folgendes:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/20#abs-5 (5) Grenzüberschreitende Warenverkehre von Raumfahrzeugen vor dem Start, einschließlich Warenverkehre zu oder nach Veredelungen von Raumfahrzeugen sind nach den Bestimmungen von § 6 und gegebenenfalls § 4 von der gebietsansässigen Person nach Absatz 3 anzumelden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/20#abs-6 (6) Für die Anmeldung der Warenverkehre nach Absatz 2 und 4 gilt Folgendes:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/20#abs-7 (7) Die Seeschiffsregister übermitteln dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/20#abs-8 (8) Das Luftfahrtbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen im Luftfahrzeugregister, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.