Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz
AGSGGArt 3a Übergangsvorschrift
Stand: 25.08.2026
Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.