Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 72 Teilstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie erfüllen dadurch eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Hinwirkungsverpflichtung bezüglich entsprechender Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder einer psychischen Erkrankung Pflichtaufgabe der Bezirke im eigenen Wirkungskreis.

Art 71 Art 73