Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 54 Mitteilungspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Dienststellen des Staates und der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Träger der freien Jugendhilfe sollen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen, dem für den Aufenthaltsort der jungen Menschen zuständigen Jugendamt unverzüglich mitteilen.

Art 53 Art 55