Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 54 Mitteilungspflicht
Stand: 25.08.2026
Die Dienststellen des Staates und der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Träger der freien Jugendhilfe sollen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen, dem für den Aufenthaltsort der jungen Menschen zuständigen Jugendamt unverzüglich mitteilen.