Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 15 Örtliche Träger

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Soweit sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, erfüllen sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung; sie handeln dabei im eigenen Wirkungskreis.

Art 14 Art 16