Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns

AGKStV

Art 2a Übergangsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGKStV/2a#abs-1 (1) Die Dienst- oder Versorgungsbezüge derjenigen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und der darauf beruhenden Verordnungen im Jahr 2012 Anspruch auf Bezüge hatten, werden für das Jahr 2012 neu berechnet. Dabei wird der bisherige Anspruch auf Bezüge, mit Ausnahme von Dienstaufwandsentschädigungen, für die Zeit ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H. erhöht. Soweit der Bemessung der Bezüge nach Satz 1 das Grundgehalt einer bestimmten Besoldungsgruppe zugrunde lag, werden diese Grundgehaltssätze für die Zeit ab 1. Januar 2012 zusätzlich um 17 € erhöht. Der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende Bezügeanspruch, mit Ausnahme von Dienstaufwandsentschädigungen, wird für die Zeit ab 1. November 2012 um weitere 1,5 v.H. erhöht. Die den Versorgungsrenten zugrunde liegenden Bezüge sind ab 1. Januar 2012 mit dem Anpassungsfaktor 0,96208 zu multiplizieren. Vor der Anpassung der Versorgungsrenten am 1. November 2012 ist der Ruhegehaltssatz mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren; er gilt ab diesem Zeitpunkt als neu festgesetzt und ist der Berechnung der Versorgungsrenten zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGKStV/2a#abs-2 (2) Die am 31. Dezember 2011 maßgebliche Bemessungsgrundlage der den Ordinariaten zur Ergänzung der Bezüge je eines Ordinariatsoffizianten zur Verfügung gestellten Mittel wird entsprechend Abs. 1 erhöht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGKStV/2a#abs-3 (3) Die sich aus den erhöhten Bezügen nach Abs. 1 und 2 ergebenden Nachzahlungen sind vom Freistaat Bayern an die Berechtigten zu leisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGKStV/2a#abs-4 (4) Für die Ermittlung der in Art. 2 genannten für das Jahr 2012 an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern zu leistenden Pauschalbeträge gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Art 2 Art 3