Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
AGGlüStVArt 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/6#abs-1 (1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ist vorbehaltlich des Satzes 2 verpflichtet, Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV 2021 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle zu übermitteln. Soweit die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieser den Verpflichtungen nach Satz 1 nachkommt. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Aufhebung der Sperre erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/6#abs-2 (2) Betroffene Personen können ihre Auskunftsrechte in Bezug auf die in der Sperrdatei gespeicherten personenbezogenen Daten auch über die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung geltend machen. Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung leitet die Auskunftsersuchen der betroffenen Personen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle weiter.