Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
AGGVGArt 41 Zuständigkeit zur Grundbuchführung
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Führung des Grundbuchs für Bergwerkseigentum einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern dies einer sachgerechten oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.