Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

AGGVG

Art 41 Zuständigkeit zur Grundbuchführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Führung des Grundbuchs für Bergwerkseigentum einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern dies einer sachgerechten oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.

Art 40 Art 42