Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
AGFGOArt 4 Urkundsbeamter (Zu § 12 FGO)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGFGO/4#abs-1 (1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten bei den Finanzgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGFGO/4#abs-2 (2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
1. Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
2. nichtbeamtete Kräfte und
3. in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte bei den Finanzgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGFGO/4#abs-3 (3) Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen, sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1