Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

AGBGB

Art 7 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente die besonderen Vorschriften der Art. 8 bis 23.

Art 6 Art 8