Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

AGBGB

Art 60 Erneutes Aufgebotsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird hinsichtlich eines Grundstücks, für das ein Ausschlussurteil oder ein Ausschließungsbeschluss ergangen ist, von einem anderen Antragsberechtigten neuerdings das Aufgebot beantragt, so gelten die in dem früheren Verfahren von dem Antragsteller angegebenen oder von dem Berechtigten angemeldeten Grunddienstbarkeiten als dem Antragsteller bekannt.

Art 59 Art 61