Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 34 Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung
Stand: 25.08.2026
Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.