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AGBGB

Art 29 Bekanntmachung des Verlustes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/29#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben auf Antrag desjenigen, dem ein Inhaberpapier gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, den Verlust im Bundesanzeiger bekanntzumachen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller hat die Kosten vorzuschießen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/29#abs-2 (2) Bei dem Verlust von Banknoten und anderen auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Inhaberpapieren kann die Bekanntmachung nicht verlangt werden; für abhanden gekommene Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann sie nur verlangt werden, wenn die Scheine später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Einlösungstermin fällig werden.

Art 28 Art 30