Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 27 Wirksamkeit der Übertragung
Stand: 25.08.2026
Die Übertragung einer Schuldverschreibung der in Art. 24 Abs. 1 bezeichneten Art wird dem Aussteller gegenüber erst mit der Umschreibung wirksam.