Art 347 (ex-Artikel 297 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 347 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 07.09.2023 – C-128/22Zitiert von 2
- EuGH, 02.06.2022 – C-72/22Zitiert von 2
- EuGH, 24.03.2011 – C-194/10Zitiert von 4
- BVerwG, 13.06.2024 – 1 C 2/23COVID-19-bedingte Einreiseverweigerung im Mai 2020 rechtmäßigZitiert von 16
- EuG, 30.09.2010 – T-85/09Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.