Art 213
Stand: 22.07.2026
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 213 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.04.2015 – C-409/13Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Befugnis der Kommission zur Rücknahme eines Rechtsetzungsvorschlags bei Verfälschung der verfolgten Ziele Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.