Gesetze / AEUV

AEUV

Art 213

Stand: 22.07.2026

1 Entscheidung

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.

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