Art 177 (ex-Artikel 161 EGV)
Stand: 22.07.2026
Unbeschadet des Artikels 178 legen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach demselben Verfahren werden ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen festgelegt, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Ein nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 177 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuG, 10.11.2021 – T-495/19Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 30.10.2018 – 4 U 696/17Zitiert von 1
- EuGH, 22.02.2024 – C-54/22
- EuG, 24.09.2019 – T-391/17Zitiert von 3
- EuGH, 19.01.2017 – C-436/15
- EuGH, 04.09.2014 – C-197/13Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 04.09.2014 – C-192/13Kohäsionsfonds: Nichtigerklärung eines Kommissionsbeschlusses über Finanzkorrekturen wegen Nichteinhaltung der Frist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- EuGH, 29.05.2013 – T-384/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 177 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.