Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
1-DM-GoldmünzG§ 4 Annahme- und Umtauschpflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/4#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/4#abs-2 (2) Für den Umtausch der 1-DM-Goldmünzen ab 1. Januar 2002 gilt die Bestimmung des § 1 Satz 2 des DM-Beendigungsgesetzes entsprechend.