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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 2011, S. 539
GV. NRW. 2011 S. 539 · 2.777 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Textauszug (durchsuchbar)
2021 2023 Gesetz über das Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen Vom 25. Oktober 2011 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz über das Führen von Gemeinde- und Kreisbezeichnungen 2023 Artikel 1 Änderung der Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 270) und durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), wird wie folgt geändert: § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird“ gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden beruhen, führen. Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.“ 2021 Artikel 2 Änderung der Kreisordnung Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011(GV. NRW. S.270), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Name, Bezeichnung und Sitz“. b) Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Kreise können Bezeichnungen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Kreises beruhen, führen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen und ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.“ c) Der bisherige Absatz 2 (alt) wird umbenannt in Absatz 3 (neu). 2. § 26 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „die Bestimmung des Namens“ die Wörter „und der Bezeichnung“ eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 25. Oktober 2011 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s (L. S.) Für den Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Ute S c h ä f e r Für den Minister für Inneres und Kommunales und die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Barbara S t e f f e n s GV. NRW. 2011 S. 539
Herkunft dieses Textes
Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2011 S. 539. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: html-normtext ·
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