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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2024, Nr. 508

BGBl. 2024 II Nr. 508 · 11.609 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil II

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2024                                  Nr. 508

                               Siebzehnte Verordnung
          zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

                                            Vom 17. Dezember 2024


  Es verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 6a und 7a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2, Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b, und jeweils auch in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
  geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b, und jeweils auch in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
  geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1
  und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, und jeweils auch in Verbindung mit § 14 des Binnen-
  schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82;
  2023 I Nr. 126), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
  und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam:


                                                   Artikel 1

      Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
                    zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
   Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April
2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1
Satz 1 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein
in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7);
2. Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 9).
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                         Artikel 2

                    Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
  § 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                                              „§ 3
                                     Ausnahmen von der Patentpflicht; Befreiungen“.
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit
   sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der
   Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der
   Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht
   der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
   Ordnung erforderlich ist.“


                                                         Artikel 3

     Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994
(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                                          „Artikel 3
                                             Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
  Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der
Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschafts-
verwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.“


                                                         Artikel 4

     Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

                                                          „Artikel 3
                                             Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
  Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der
Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschafts-
verwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                          Artikel 5

                                                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.


  Berlin, den 17. Dezember 2024

                                                Der Bundesminister
                                           f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                    Vo l k e r W i s s i n g

                                               Die Bundesministerin
                                            für Umwelt, Naturschutz,
                            n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Steffi Lemke




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                                                                                      Anlage 1
                                                                                                (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)

                                     Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung
1. § 16.02 wird wie folgt gefasst:

                                                             „§ 16.02
                           Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
   1. Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens
      18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden,
      wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde
       a) als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder
       b) unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.
   2. Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.
   3. Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1
      genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.“
                                                                                         Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7)
2. § 16.03 wird wie folgt gefasst:

                                                             „§ 16.03
                                        Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
   Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn
   der Bewerber den Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat. Der praktische Teil
   der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber die praktische Prüfung gemäß dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt
   hat. Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, die den technischen
   Anforderungen des ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) entsprechen.“
                                                                                         Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7)
3. § 16.04 wird wie folgt gefasst:

                                                             „§ 16.04
                                       Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
   Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05
   festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus
   a) einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und
   b) einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten.“
                                                                                         Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7)
4. § 16.10 Titel und Nummer 1 werden wie folgt gefasst:
                                                             „§ 16.10
                                                    Nachweise der Befähigung
   1. Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger
      für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.“
                                                                                         Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7)
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                       Anlage 2
                                                                                                 (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)

                                     Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
Die Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „    09 Beschränkte Aufgabe“ werden in einer neuen Zeile nicht eingerückt die folgenden Wörter eingefügt:
„   Tauglich, sofern das Schifferpatent nach Richtlinie 96/50/EG vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde“
                                                                                         Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 9)


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 II Nr. 508. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes dd937b63161d6545….