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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2022, S. 539
BGBl. 2022 II S. 539 · 17.201 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Entwurf eines Beschlusses des Rates
über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen
der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden
Kriminalitätsbereich
und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 13. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zur Erweiterung
von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Entwurf eines
Beschlusses des Rates über die Feststellung des Ver-
stoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen
die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden
Kriminalitätsbereich in der Fassung vom 30. Juni 2022
(Ratsdokument 10287/1/22) zustimmen. Dies gilt auch
für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der
Beschlussentwurf wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
§ 34 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-
kel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I
S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 23 werden durch die folgenden
Nummern 1 bis 22 ersetzt:
„1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli
(EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
13. Paratyphus
14. Pest
15. Poliomyelitis
16. Röteln
17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyoge-
nes-Infektionen
18. Shigellose
19. Skabies (Krätze)
20. Typhus abdominalis
21. Virushepatitis A oder E
22. Windpocken.“
2. Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter
„oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3
vorlegen“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach

Beschluss (EU) 2022/...
des Rates vom ...
über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen
der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
Der Rat der Europäischen Union –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 Unterab-
satz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union
(EUV) erlässt der Rat Beschlüsse, in denen der Standpunkt der
Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder themati-
scher Art bestimmt wird, wozu auch restriktive Maßnahmen ge-
hören.
(2) Nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) kann der Rat auf der Grundlage
eines Beschlusses nach Artikel 29 EUV restriktive Maßnahmen
gegen natürliche oder juristische Personen und Gruppierungen
oder nichtstaatliche Einheiten oder Maßnahmen zur Aussetzung,
Einschränkung oder vollständigen Einstellung der Wirtschafts-
und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern
erlassen. Die Mitgliedstaaten sollten über wirksame, verhältnis-
mäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die
Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen der Union
verfügen.
(3) Dieser Beschluss erfasst lediglich restriktive Maßnahmen
der Union, die die Union auf der Grundlage des Artikels 29 EUV
oder des Artikels 215 AEUV erlassen hat, wie Maßnahmen zum
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zum
Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaft-
lichen Ressourcen, zum Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet
1 Zustimmung vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
eines Mitgliedstaats der Union sowie sektorale wirtschaftliche
Maßnahmen und Waffenembargos.
(4) Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten über wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Strafen für den Verstoß ge-
gen restriktive Maßnahmen der Union verfügen. Es ist ebenfalls
erforderlich, dass diese Strafen auch die Umgehung restriktiver
Maßnahmen der Union erfassen.
(5) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung zwischen
den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union bei der Durch-
setzung der restriktiven Maßnahmen der Union, die im Zusam-
menhang mit dem gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg
Russlands erlassen wurden, und hat das Zusammenspiel zwi-
schen restriktiven Maßnahmen und strafrechtlichen Maßnahmen
bewertet.
(6) Es ist derzeit nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht vorge-
sehen, Mindestvorschriften für die Definition des Verstoßes ge-
gen restriktive Maßnahmen der Union und die Strafen dafür fest-
zulegen, da ein entsprechender Verstoß als solcher noch nicht
unter die in diesem Artikel aufgeführten Kriminalitätsbereiche
fällt. Die derzeit in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten
Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und
sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen-
handel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fäl-
schung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organi-
sierte Kriminalität. Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der
Union kann jedoch in einigen Fällen im Zusammenhang mit Straf-
taten stehen, die unter einige der aufgeführten Kriminalitätsbe-
reiche fallen, wie Terrorismus und Geldwäsche.
(7) Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV sieht ein be-
sonderes Verfahren vor, nach dem der Rat neue Kriminalitätsbe-
reiche bestimmen kann. Dies darf erst geschehen, nachdem die
im Vertrag festgelegten Kriterien, die dem Ausnahmecharakter
des Verfahrens entsprechen, einer sorgfältigen Bewertung unter-
zogen wurden. Die Entwicklungen der Kriminalität, die seit Russ-

lands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beobachten sind, stellen
außergewöhnliche Umstände dar.
(8) Die in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV genannten
Kriterien in Bezug auf die grenzüberschreitende Dimension eines
Kriminalitätsbereichs, nämlich die Art oder die Auswirkungen von
Straftaten sowie die besondere Notwendigkeit, sie auf einer ge-
meinsamen Grundlage zu bekämpfen, sind miteinander ver-
knüpft und können nicht isoliert bewertet werden.
(9) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte
als Kriminalitätsbereich festgestellt werden, um die wirksame
Umsetzung der Politik der Union im Bereich der restriktiven Maß-
nahmen zu gewährleisten. Der Verstoß gegen restriktive Maßnah-
men der Union wird von der Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits
als Straftat eingestuft. Einige Mitgliedstaaten, die den Verstoß
gegen restriktive Maßnahmen als Straftat einstufen, verfügen
über weit gefasste Definitionen wie „Verstoß gegen VN- und
EU-Sanktionen“ oder „Verletzung von EU-Vorschriften“, während
andere Mitgliedstaaten über detailliertere Bestimmungen ver-
fügen, in denen beispielsweise verbotene Verhaltensweisen auf-
geführt sind. Die Kriterien, nach denen eine Verhaltensweise in
den Anwendungsbereich des Strafrechts fällt, unterscheiden sich
von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, beziehen sich jedoch in der
Regel auf ihre Schwere (schwerwiegende Art) oder werden qua-
litativ (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) oder quantitativ (Schaden)
bestimmt.
(10) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zählt
zu den Bereichen besonders schwerer Straftaten und ist hinsicht-
lich der Schwere mit den bereits in Artikel 83 Absatz 1 AEUV auf-
geführten Kriminalitätsbereichen vergleichbar, da er den Weltfrie-
den und die internationale Sicherheit dauerhaft bedroht, die
Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit
und Menschenrechten untergräbt sowie erheblichen wirtschaft-
lichen, gesellschaftlichen und ökologischen Schaden verursa-
chen kann. Aufgrund derartiger Verstöße haben Personen und
Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden oder
deren Tätigkeiten beschränkt werden, weiterhin Zugang zu ihren
Vermögenswerten und können weiterhin Regime unterstützen,
gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden,
oder sie haben weiterhin Zugang zu veruntreuten staatlichen Gel-
dern. Ebenso kann das Geld, das unter Verstoß gegen restriktive
Maßnahmen der Union durch den Handel mit Gütern und natür-
lichen Ressourcen erwirtschaftet wurde, es den von diesen res-
triktiven Maßnahmen betroffenen Regimen ermöglichen, Waffen
zu erwerben, mit denen sie ihre Straftaten begehen. Der Verstoß
gegen restriktive Maßnahmen der Union, die den Handel betref-
fen, könnte darüber hinaus zur illegalen Ausbeutung natürlicher
Ressourcen in dem Staat beitragen, gegen den diese restriktiven
Maßnahmen gerichtet sind.
(11) In seiner Resolution 1196 (1998) betonte der Sicherheits-
rat der Vereinten Nationen, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit
von Waffenembargos zu stärken, um die Verfügbarkeit von Waf-
fen, mit denen bewaffnete Konflikte ausgetragen werden können,
zu verringern. Die Staaten wurden darin ferner ermutigt, als Mittel
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Durchführung von Be-
schlüssen des Sicherheitsrates über Waffenembargos die An-
nahme von Rechtsvorschriften oder anderen rechtlichen Maß-
nahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen die Verletzung der
vom Sicherheitsrat verhängten Waffenembargos unter Strafe ge-
stellt wird.
(12) Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres
nationalen Rechts sehr unterschiedliche Definitionen und Strafen
für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union haben,
trägt je nach Mitgliedstaat, in dem der Verstoß verfolgt wird, zu
unterschiedlich starker Durchsetzung der Sanktionen bei. Dies
untergräbt die Ziele der Union, den Weltfrieden und die interna-
tionale Sicherheit sowie die gemeinsamen Werte der Union zu
wahren. Daher besteht ein besonderer Bedarf an einem gemein-
samen Vorgehen auf Unionsebene, um Verstößen gegen restrik-
tive Maßnahmen der Union strafrechtlich zu begegnen.
(13) Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union haben
eine klare und bisweilen sogar inhärente grenzüberschreitende
Dimension. Derartige Verstöße können nicht nur von natürlichen
Personen oder unter Beteiligung von juristischen Personen be-
gangen werden, die weltweit tätig sind; darüber hinaus verbieten
restriktive Maßnahmen der Union, beispielsweise Beschränkun-
gen für Bankdienstleistungen, in einigen Fällen sogar grenzüber-
schreitende Geschäfte. Daher entspricht der Verstoß gegen diese
Maßnahmen einer grenzüberschreitenden Verhaltensweise, die
eine gemeinsame grenzüberschreitende Antwort auf Unionsebe-
ne erfordert.
(14) Die unterschiedlichen Definitionen und Strafen für den
Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union nach dem na-
tionalen Recht der Mitgliedstaaten behindern die einheitliche An-
wendung der Politik der Union in Bezug auf restriktive Maßnah-
men. Sie können sogar dazu führen, dass Täter den günstigsten
Gerichtsstand wählen und quasi straffrei ausgehen, da sie sich
dafür entscheiden könnten, ihre Tätigkeiten in denjenigen Mit-
gliedstaaten auszuüben, die Verstöße gegen restriktive Maßnah-
men der Union weniger streng bestrafen. Eine Harmonisierung
der Strafen für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der
Union würde die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die
abschreckende Wirkung solcher Strafen erhöhen.
(15) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union soll-
te daher als „Kriminalitätsbereich“ im Sinne des Artikels 83 Ab-
satz 1 AEUV festgestellt werden, da er die Kriterien nach diesem
Artikel erfüllt.
(16) Ein gemeinsames Vorgehen auf Unionsebene würde nicht
nur zu gleichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten bei-
tragen und die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnah-
men der Union verbessern, sondern auch zu weltweit gleichen
Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung und die justizielle
Zusammenarbeit mit Drittländern bei Verstößen gegen restriktive
Maßnahmen der Union beitragen.
(17) Das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Feststellung
des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein
Kriminalitätsbereich, der die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1
AEUV erfüllt, muss auf Unionsebene erreicht werden. Es steht
daher im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsi-
diaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genann-
ten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss
nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus.
(18) Die Bestimmung des Verstoßes gegen restriktive Maß-
nahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Ar-
tikels 83 Absatz 1 AEUV ist als erster Schritt notwendig, um in
einem zweiten Schritt den Erlass materieller sekundärrechtlicher
Vorschriften unter anderem zur Festlegung von Mindestvorschrif-
ten für die Definition der Straftaten und der Strafen für den Ver-
stoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu ermöglichen.
(19) Dieser Beschluss lässt die danach im Einklang mit den
im Vertrag festgelegten Gesetzgebungsverfahren getroffenen
Maßnahmen unberührt. Insbesondere bestimmt er weder den
Anwendungsbereich und den Inhalt von im Anschluss an die An-
wendung dieses Beschlusses vorgeschlagenem Sekundärrecht
noch nimmt er diese vorweg.
(20) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass jeder Legislativ-
vorschlag für derartiges Sekundärrecht im Einklang mit den
Grundsätzen der besseren Rechtsetzung ausgearbeitet wird.
(21) Insbesondere ist der Vielfalt der nationalen Systeme und
den grundlegenden Aspekten der Strafrechtsordnungen der Mit-
gliedstaaten, einschließlich des Gefüges der Strafen, gebührend
Rechnung zu tragen. Gebührend berücksichtigt werden müssen
auch die Grundrechtsgarantien, das Rückwirkungsverbot für
Straftaten, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhält-
nismäßigkeit von Straftaten und Strafen, die in Artikel 49 der

Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind,
sowie die Erfordernisse der Genauigkeit, Klarheit und Verständ-
lichkeit des Strafrechts.
(22) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV
beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks be-
teiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses
und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner
Anwendung verpflichtet.
(23) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mit-
geteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Be-
schlusses beteiligen möchte.
(24) Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Geschehen zu …
Union in Kraft treten, damit aus Gründen der Dringlichkeit umge-
hend sekundärrechtliche Vorschriften erlassen werden können,
in denen Mindestvorschriften für die Definitionen und die Strafen
für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union festge-
legt werden —
hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union ist ein
Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 Unterab-
satz 2 AEUV.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 II S. 539. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f0d82d5b5c843e65….