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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2011, S. 1318

BGBl. 2011 II S. 1318 · 69.071 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
                                        Zweite Verordnung
                        zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                             Vom 16. Dezember 2011

  Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hin-
  sichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbin-
  dung mit Absatz 2 Nummer 1 sowie jeweils in Verbin-
  dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
  von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num-
  mer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num-
  mer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num-
  mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt worden ist, das Bundesministerium
  für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-
  dung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1
  Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2
  Nummer 1 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-
  aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

  vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-

  satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
  2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num-
  mer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3
  Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-
  mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium

  für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-
  satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
  § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3
  Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1
  Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3
  Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-
  mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium
  für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
  torsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                        Artikel 1

                 Inkraftsetzen von

         Beschlüssen der Moselkommission

   (1) Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn,
Mertert, Metz, Senningen, Straßburg und Trier gefassten
Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Be-
schluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874,
897) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel
in Kraft gesetzt:
BGBl. 2011, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
 1. Beschluss vom 12. Juni 2002, MK/2002-I-4c;
 2. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4a;

 3. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4b, hinsicht-
    lich der angenommenen Änderung zu § 1.08 Num-
    mer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung mit der
    Maßgabe, dass nach dem ersten Wort „Rheinschiffs-
    untersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1
    Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
    (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ eingefügt wer-
    den;
 4. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4d;
 5. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4e;
 6. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4g;

 7. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4h, soweit
    die angenommenen Änderungen zu § 9.05 Nummer 1
    und 8 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betrof-
    fen sind;
 8. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4i;
 9. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3a;

10. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3b;

11. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3c;
12. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3d;
13. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4a, mit Aus-
    nahme der angenommenen Änderung zu § 1.08
    Nummer 4 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung;
14. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4b;

15. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4c;

16. Beschluss vom 27. November 2007, MK/2007-II-2;
17. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6a;
18. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6b;

19. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5a;

20. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5b;
21. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.1-1, mit Aus-
    nahme der angenommenen Änderung zu § 1.10

    Nummer 1 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-

    polizeiverordnung;

22. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.2-1, mit Aus-
    nahme der angenommenen Änderungen zu § 1.01
    Buchstabe v der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
    und mit der Maßgabe, dass in den angenommenen
    Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t und u der Mosel-
    schifffahrtspolizeiverordnung auf die Europäische
    Norm EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;
23. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.3-1;

24. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.4-1, mit der
    Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu
    § 3.02 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 der Mosel-
    schifffahrtspolizeiverordnung als § 3.02 Nummer 2
    Satz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung umge-
    setzt wird;

25. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.5-1, mit der
    Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu
    § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Moselschifffahrts-
    polizeiverordnung als § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buch-
    stabe a Satzteil vor Satz 2 der Moselschifffahrts-
    polizeiverordnung umgesetzt wird;
26. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.6-1;

27. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.2-1-1
    (fin.);

28. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.3-1-1
    (fin.);
29. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.),
    mit der Maßgabe, dass auf die Europäische Norm
    EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;

30. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.);
31. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.);
32. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.);
33. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.);

34. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.),
    mit der Maßgabe, dass in der angenommenen Ände-
    rung zu § 1.01 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-
    polizeiverordnung die Wörter „die durch die Verord-
    nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
    Mosel eingeführt worden ist,“ gestrichen werden;
35. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.),
    mit Ausnahme der angenommenen Änderung zu An-

    lage 8 Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Moselschiff-
    fahrtspolizeiverordnung.
Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokoll-
daten nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
  (2) Der von der Moselkommission (MK) in Bonn gefass-
te Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-6-1-1,
zum Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der
Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Moselkilo-

meter 210,000 und 210,500 wird hiermit auf der Mosel in
Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als
Anlage 2 veröffentlicht.

                        Artikel 2

                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

  Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur

Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.

1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 der Ver-
ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I
S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
   „§ 1.21 Nr. 1 Satz 3“ ein Komma und die Angabe
   „§ 1.25“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „0,40“ durch
   die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die An-
   gabe „0,5“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 2“ durch
      die Wörter „§ 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Ver-
      bindung mit Satz 3,“ ersetzt.

   b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe
          „§ 6.08“ die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder
          Satz 3“ eingefügt.
      bb) In Buchstabe j werden nach der Angabe „Nr. 9
          Satz 1“ ein Komma und die Wörter „Num-
          mer 10 Satz 4“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
       cc) Die Buchstaben l und m werden durch die
           folgenden Buchstaben l, m und n ersetzt:
           „l) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbän-
               den oder Fahrzeugen mit einer Länge von
               mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2
               oder auf Verbänden nach § 9.04 Num-
               mer 2,

           m) Sprechverbindungen auf Verbänden nach
              § 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, je-
              weils auch in Verbindung mit Nummer 7,
           n) Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit
              einer Länge von mehr als 110,00 m nach
              § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit
              Nummer 7, oder“.
       dd) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe o.
4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
       „3. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug
           führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder
           mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalko-

           holkonzentration von 0,5 oder mehr Promille

           oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen

           Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im

           Körper hat,

       4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03
          Nummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den

          Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
          bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l
          oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine
          Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr
          Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
          die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-
          konzentration führt,“.

   b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-
      fügt:
       „7a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach
            § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen
            Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender An-
            zahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an
            Bord vorhanden sind,“.
   c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
       „18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19
            Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu-
            widerhandelt,“.

   d) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2
      oder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2
      Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.

   e) In Nummer 27 Buchstabe a wird nach der Angabe
      „§ 3.23“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

   f) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe e wird das Wort „Satz“ durch das
           Wort „Nummer“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe f werden die Wörter „oder Nr. 4
           bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6 oder
           Nummer 8“ ersetzt.
   g) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern 30a,
      30b und 30c eingefügt:
       „30a. ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als
             110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff,

           führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-
           derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
      30b. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr
           als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff
           nicht den Anforderungen des § 8.01 Num-
           mer 3 entspricht,

      30c. entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt,
           dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01
           Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Ver-
           langen der Wasserschutzpolizei oder den
           Bediensteten der zuständigen Behörde zur
           Kontrolle ausgehändigt werden,“.
   h) In Nummer 39 wird das Wort „Fahrgastschiffen“
      durch die Wörter „Fahrzeugen, die für die Beförde-
      rung und Übernachtung von mehr als 12 Personen
      zugelassen sind,“ ersetzt.

5. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
      fügt:

      „1a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-

           ordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08

           Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelret-

           tungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder

           nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vor-
           handen sind,“.

   b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe
          „§ 1.07 Nr. 2“ die Wörter „Satz 1, auch in Ver-
          bindung mit Satz 3,“ eingefügt.

      bb) In Buchstabe r wird das Wort „Satz“ durch das
          Wort „Nummer“ ersetzt.

   c) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a
      und 11b eingefügt:
      „11a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer
            Länge von mehr als 110,00 m, ausgenom-
            men ein Fahrgastschiff, anordnet oder zu-
            lässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-
            derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
      11b. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs an-
           ordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgast-
           schiff nicht den Anforderungen des § 8.01
           Nummer 3 entspricht,“.

   d) In Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch
      die Wörter „Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in
      Verbindung mit Nummer 7,“ ersetzt und das Wort
      „oder“ am Ende gestrichen.

   e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a ein-
      gefügt:

      „15a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer
            Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder
            zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4,
            auch in Verbindung mit Nummer 7, vorge-
            schriebene Sprechverbindung nicht besteht,
            oder“.
   f) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Fahrzeugs“
      ein Komma und die Wörter „das für die Beförde-
      rung und Übernachtung von mehr als zwölf Perso-
      nen zugelassen ist,“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321
                      Artikel 3

         Aufhebung von Rechtsvorschriften
  Es werden aufgehoben:

1. die Einundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
   den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
   ordnung vom 10. November 2008 (VkBl. 2008 S. 630),

2. die Zweiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
   den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
   ordnung vom 5. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 139),

3. die Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
   den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
   ordnung vom 6. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 140),
4. die Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
   den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
   ordnung vom 28. Oktober 2009 (VkBl. 2009 S. 738),
   die durch die Verordnung vom 3. Dezember 2009
   (VkBl. 2009 S. 813) geändert worden ist,

                    Berlin, den 16. Dezember 2011

5. die Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
   den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
   ordnung vom 29. Juli 2010 (VkBl. 2010 S. 355),
6. die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorüberge-
   henden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizei-
   verordnung vom 12. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 57).

                             Artikel 4
                          Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 1
Absatz 1 Nummer 30 bis 33 genannten Beschlüsse am
1. Dezember 2011 in Kraft getreten.
  (3) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1
Absatz 1 Nummer 35 genannte Beschluss am 1. Januar
2012 in Kraft, soweit die angenommene Änderung zu
§ 6.29 Nummer 5 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
betroffen ist.
                                              Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                 Pe te r R a m s a u e r

                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Norbert Röttgen
BGBl. 2011, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322

Anlage 1
                              Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 1.26 wird folgende Angabe zu § 1.27 eingefügt:
       „§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen“.
                                                                                         Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
   b) Die Angabe zu § 6.29 wird wie folgt gefasst:
       „§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung“.
                                                                               Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
   c) Die Angabe zu § 8.07 wird wie folgt gefasst:
       „§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.
                                                                                        Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
   d) Die Angabe zu § 8.11 wird wie folgt gefasst:
       „§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelas-
               sen sind“.
                                                                               Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
   e) In der Angabe zu § 9.02 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
                                                                                         Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)
   f) Die Angaben zu Anlage 11 und 12 werden gestrichen.
                                                                               Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe m wird wie folgt geändert:
       aa) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
           „– ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längs-
              seits gekuppelt mitzuführen,“.
       bb) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
                                                                                         Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4a)
   b) Die Buchstaben t, u und v werden wie folgt gefasst:
       „t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:
           ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
       u) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
           ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
       v) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:
           ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles
           Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 ent-
           spricht;“.
                                                                                  Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.2-1) und
                                                                               Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.))
   c) Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:
       „aa) „ADN“:
            die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-
            wasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.“
                                                                               Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
3. In § 1.02 Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“
   ersetzt.
                                                                                       Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6a)
4. In § 1.03 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“
   ersetzt.
                                                                                       Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6b)
5. § 1.07 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
                                                                          Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))

BGBl. 2011, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug einge-
           schränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein opti-
           sches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist
           beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne
           möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Aus-
           guckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“
                                                                                       Beschluss vom 12. Juni 2002 (MK/2002-I-4c)
6. § 1.08 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den
           Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsord-
           nung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen
           und wenn
          a) die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeug-
             nis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsord-
             nung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich
             aus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;
          b) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer
             in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden
             kann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.“
                                                                                        Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b)
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkun-
           de eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Er-
           wachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur
           Feststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.“
                                                                                       Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.3-1)
7. § 1.10 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersu-
              chungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem
              Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zu-
              gelassene Urkunde,“.
                                                                                   Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b) und
                                                                                       Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
       bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
          „i) die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Be-
              scheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,“.
                                                                                       Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
       cc) In Buchstabe t wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Unterabschnitt“ ersetzt.
                                                                              Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
       dd) In Buchstabe w wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       ee) Folgender Buchstabe x wird angefügt:
          „x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Mo-
              seluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden
              Motors,“.
                                                                                 Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a)
       ff) Folgender Buchstabe y wird angefügt:
          „y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschrie-
              benen Drahtseile,“.
                                                                                 Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5a)
       gg) Folgender Buchstabe z wird angefügt:
          „z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Num-
              mer 2 Buchstabe b des Anhangs II zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten
              Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der
              auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile
              nicht mehr gegeben ist,“.
                                                                                       Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

BGBl. 2011, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324

        hh) Folgender Buchstabe aa wird angefügt:
           „aa) die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen
                Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Num-
                mer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5.“
                                                                                                        Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.3-1-1 (fin.))
    b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf
            denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:


             EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..................................................................................................
             SCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):
             – Nummer: ..................................................................................................................................................................
             – SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat):........................................................
             – Gültig bis:..................................................................................................................................................................


           Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und
           die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut
           lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens
           60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleich-
           ters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschafts-
           zeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommissi-
           on oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr
           Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigen-
           tümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzich-
           tet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersu-
           chungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.“
                                                                                                                   Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a),
                                                                                                                     Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b) und
                                                                                                                   Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5b)
 8. In § 1.13 Nummer 1 werden nach dem Wort „Baken“ ein Komma und die Wörter „Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen“ ein-
    gefügt.
                                                                                                                              Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
 9. Dem § 1.19 wird folgender Satz angefügt:
    „Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.“
                                                                                                                   Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3b)
10. Dem Ersten Teil Kapitel 1 wird folgender § 1.27 angefügt:

                                                                                           „§ 1.27
                                                           Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
      Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen verse-
    hen werden.“
                                                                                                                              Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
11. § 2.01 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:
           „c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen
               der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kenn-
               zeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;
           d) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe
              folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffs-
              nummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wur-
              de, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.“
        cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a
           aufgeführten Bedingungen anzubringen.“
                                                                                                                              Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
    b) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Namen“ ein Komma und die Wörter „der einheitlichen europäischen Schiffsnum-
       mer“ eingefügt.
                                                                                                                              Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)

BGBl. 2011, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325

    c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
                                                                        Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
12. § 2.04 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „der Moseluferstaaten“ eingefügt.
        bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
    b) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
                                                                        Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
13. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
        a) deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-
           zember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
           (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und
        b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
        Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rhein-
        schifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-
        ber 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates
        (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert
        worden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“
                                                                                      Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.4-1)
14. In § 3.13 Nummer 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz werden die Wörter „am oder nahe am Bug“ gestrichen.
                                                                                       Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4d)
15. § 3.14 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
            schnitt“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ und die Angabe „3 m“ durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.
    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
            schnitt“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“, die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und die Angabe „3 m“
            durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.
    c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
            schnitt“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“ ersetzt.
    d) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
                                                                             Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
16. Dem § 3.22 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16
    Nummer 2 führen.“
                                                                            Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
17. Dem § 3.23 wird folgender Satz angefügt:
    „Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3
    Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der
    Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.“
                                                                                   Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4e) und
                                                                                 Beschluss vom 27. November 2007 (MK/2007-II-2)
18. In § 3.27 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungsein-
    satz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ ersetzt.
                                                                                 Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3c)
19. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „für die Binnenschifffahrt geeigneten“ gestrichen
    und nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ eingefügt.
                                                                                      Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.5-1)

BGBl. 2011, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326

20. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4                                           A.4
        (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und
        Überholen verboten.




    Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in
    diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafel-
    zeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“

                                                                                       Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.6-1)

21. § 6.23 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

        „b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die
            der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist;
            während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, in-
            dem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben;“.

    b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

                                                                              Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

22. § 6.28 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

    „10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust.
         Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großver-
         packungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterab-
         schnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trocken-
         güterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen
         (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach
         § 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und
         Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.“

                                                                              Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

23. § 6.29 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


                                                                  „§ 6.29

                                                         Vorrecht auf Schleusung“.

    b) Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:

        „Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von
        dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine
        Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.“

                                                                              Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

24. In § 6.31 Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nähe“ das Komma und die Wörter „außerhalb der Häfen oder der durch die
    zuständige Behörde bestimmten Liegestellen“ gestrichen.

                                                                                 Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3d)

25. In § 7.02 Nummer 1 Buchstabe m Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

                                                                              Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

BGBl. 2011, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327

26. § 7.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Num-                             E.7
        mer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimm-
        körper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken fest-
        machen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7)
        gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der
        das Tafelzeichen steht.


                                                                                                   E.7.1




                                                                                                                                  “.

                                                                                        Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)
27. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Abschnitt“ ersetzt.
                                                                               Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
28. § 8.01 wird wie folgt gefasst:

                                                                „§ 8.01
                                          Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
    1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:

                                Wasserstraßenbereich                      Fahrzeugart                 Länge m          Breite m

                                                                   Fahrzeug, ausgenommen
              a           Moselmündung bis Metz
                                                                   Fahrgastschiff                     135,00           11,45

              b           Moselmündung bis Metz                    Schubverband                       172,10           11,45

              c           Moselmündung bis Metz                    Schleppverband                     250,00           11,45

              d           Moselmündung bis Metz                    Fahrgastschiff                     110,00           11,45

                          Moselmündung bis zu
              e
                          Mosel-km 200,100                         Fahrgastschiff                     135,00           11,45

    2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn
       sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 2, der jeweils
       geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der
       Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d Rheinschiffsunter-
       suchungsordnung genügen.
    3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und
       Antrieb den Anforderungen des Kapitels 15 in Verbindung mit Kapitel 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 3, der je-
       weils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest un-
       ter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 3 Buchstabe a bis d Rhein-
       schiffsuntersuchungsordnung genügen.
    4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sonder-
       erlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung er-
       füllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin
       gültig.
    5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zu-
       lassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.
    6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten
       der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
    7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis
       Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m
       bis 135,00 m bestehen.
    8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere
       Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage
       sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.“
                                                                                        Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

BGBl. 2011, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328

29. § 8.07 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                                                    „§ 8.07
                                                        Sprechverbindung auf Verbänden
                                             sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.
    b) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Schubverbände“ durch die Wörter „Schubverbände und Fahrzeuge“ ersetzt.
    c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
        „4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden
            sein.“
    d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
                                                                                        Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
30. § 8.11 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                                                    „§ 8.11
                                                   Sicherheit an Bord von Fahrzeugen,
                         die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind“.
    b) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
        „Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:“.
                                                                               Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
31. § 9.02 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
    b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „16:00 Uhr“ durch die Angabe „15:00 Uhr“ ersetzt.
        cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.“
    c) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „angegebene“ und „Talange oder“ gestrichen.
                                                                                        Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)
32. § 9.05 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt und vor dem Wort „See-
            schiffen“ die Angabe „Kabinenschiffe,“ eingefügt.
                                                                                   Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h) und
                                                                               Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
        bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
           „d) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;“.
                                                                                        Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)

        cc) In Buchstabe l wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.
                                                                               Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
    b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
        „8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
                                                                                        Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h)
33. In § 11.01 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b und f wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.
                                                                               Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
34. § 11.06 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
        bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
        cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
           „d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vor-
               schrift der Moseluferstaaten genutzt wird.“

BGBl. 2011, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
    b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
        „a) Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des

Systems nach § 8.05 Nummer 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder
            einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,“.

35. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4i)

                                „Anlage 1
                                  Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes,
                                    in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

                                                    A
                                                    B
                                                    BG
                                                    BIH
                                                    BY
                                                    CH
                                                    CZ
                                                    D
                                                    F
                                                    FI
                                                    HR
                                                    HU
                                                    I
                                                    L
                                                    LT
                                                    MD
                                                    MLT
                                                    N
                                                    NO
                                                    P
                                                    PL
                                                    R
                                                    RUS
                                                    SE
                                                    SI
                                                    SRB
                                                    SK
                                                    UA

36. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
(nur Hinweis)
   :      Österreich
   :      Belgien
   :      Bulgarien
   :      Bosnien und Herzegowina
   :      Weißrussland
   :      Schweiz
   :      Tschechische Republik
   :      Deutschland
   :      Frankreich
   :      Finnland
   :      Kroatien
   :      Ungarn
   :      Italien
   :      Luxemburg
   :      Litauen
   :      Republik Moldau
   :      Malta
   :      Niederlande
   :      Norwegen
   :      Portugal
   :      Polen
   :      Rumänien
   :      Russische Föderation
   :      Schweden
   :      Slowenien
   :      Serbien
   :      Slowakei
   :      Ukraine“.
                    Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.))
    a) In den Erläuterungen zu den Bildern 9 und 10 wird jeweils die Angabe „3 und“ gestrichen.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
    b) In den Erläuterungen zu den Bildern 27a und 27b, 28a und 28b sowie 29 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die
       Angabe „ADN“ ersetzt.

37. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
    a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe C wird in der Erläuterung zu dem
            beschränkungen“ ersetzt.

                    Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))

Zeichen C.4 das Wort „Beschränkungen“ durch das Wort „Schifffahrts-

                    Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
BGBl. 2011, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330

        bb) Buchstabe E wird wie folgt geändert:
           aaa) Nach dem Zeichen E.7 wird folgendes Zeichen E.7.1 eingefügt:
                „E.7.1     Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für
                           das sofortige Ein- oder Ausladen eines
                           Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)




                                                                                                                            “.
                                                                                    Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)
           bbb) Die folgenden Zeichen E.24 und E.25 werden angefügt:
                „E.24        (ohne Inhalt)
                E.25         Landstromanschluss vorhanden




                                                                                                                            “.
                                                                           Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.))
    b) Den Beispielen in Abschnitt II Nummer 3 wird folgendes Zeichen angefügt:
                                                     „




                                                   Anschluss für 400 V ~ vorhanden“.

                                                                           Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.))

38. In Anlage 8 unter V. B. wird das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.
                                                                          Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

BGBl. 2011, Seite 1331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1331

39. Anlage 10 Seite 1 wird wie folgt gefasst:
    „Page/Seite/Blz. 1
                                                                           N° d’ordre:
                                                                           Laufende Nr.: ..........................................................................................................
                                                                           Volgnummer:
    ....................        ............................................................................................................................................................................
    Typ/Art/Aard                                                         Nom du bateau/Name des Schiffes/Naam van het schip
    Numéro européen unique d’identification
    des bateaux ou numéro officiel:
    Einheitliche europäische Schiffsnummer
    oder amtliche Schiffsnummer: ..........................................................................................................................................................
    Uniek Europees scheepsidentificatienummer
    of officieel scheepnummer:
    Lieu de délivrance:
    Ort der Ausstellung: ..........................................................................................................................................................................
    Plaats van afgifte:
    Date de délivrance:
    Datum der Ausstellung: ....................................................................................................................................................................
    Datum van afgifte:



                                                         ..................................................................................................................................................
                                                                             Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet
                                                                                Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde
                                                                           Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boek afgeeft“.
                                                                                                                      Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.))



40. Die Anlagen 11 und 12 werden aufgehoben.
                                                                                                                     Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

BGBl. 2011, Seite 1332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1332

Anlage 2


                                                           Beschluss


Die Delegierten der Moselkommission nehmen den Bericht des Technischen Ausschusses zur Kenntnis.
Die Moselkommission, auf Vorschlag ihres Technischen Ausschusses, beschließt das Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb
der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.
Anlage zum Beschluss MK-II-09-6-1-1
Das Lastenheft wird wie folgt geändert:
                                                            Lastenheft
                                              für die Einrichtung und den Betrieb
                   der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.
Gegen die Genehmigung zum Betrieb der Umschlaganlage am linken Moselufer zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500,
bestehend aus:
a) einer Umschlagstelle für Ottokraftstoffe in Höhe Mosel-km 210,300,
b) einer Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle in Höhe Mosel-km 210,400,
bestehen keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Maßgebend für die Beurteilung dieser Maßnahme ist der dem Antrag beigefügte Lageplan.
A) Einrichtung und Betrieb der Umschlagstelle:
    1. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit beim Festmachen muss der Antragsteller vier Dalben anbringen, die mindes-
       tens 2,00 m über HSW hinausragen müssen.
    2. Dem Betreiber ist es gestattet, einen Steiger an den Dalben der Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle einzurichten.
    3. Der Steiger gehört zu den schwimmenden Anlagen im Sinne des § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
       und unterliegt daher auch den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften.
    4. Die Dimensionierung, Stabilität und Verankerung muss gemäß den Vorschriften der EU-Norm 14504 – Fahrzeuge der Binnen-
       schifffahrt – Schwimmende Anlegestellen – Anforderungen, Prüfungen erfolgen. Der Steiger muss aus nicht brennbaren Bau-
       stoffen nach DIN 4102 hergestellt werden.
    5. Der zwischen den Dalben höhenbeweglich angeordnete Steiger muss nach jeder waagerechten Richtung her unverrückbar
       sein.
    6. Der Betreiber darf nur solchen Fahrzeugen das Anlegen gestatten, für die die Abmessungen, die Stabilität, die Festigkeit des
       Steigers und die Wassertiefe ausreichen.
    7. Das Anlegen an der Umschlagstelle für Ottokraftstoffe und an der Anlegestelle für Dieselkraftstoffe ist auf eine Schiffsbreite
       begrenzt. Das Nebeneinanderliegen von Fahrzeugen ist verboten. Die Fahrzeuge dürfen nur so lange liegen bleiben, wie dies
       zum Laden und Löschen notwendig ist. Das Stillliegen von anderen Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Kleinfahr-
       zeugen, welche nicht dem Betrieb der Anlagen dienen, ist untersagt.
    8. Die Betriebsbedingungen und Betriebssicherheit der Wasserstraße dürfen nicht durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt
       werden. Bei ungenügender Sicht sind alle Schiffsbewegungen durch Wahrschau anzuzeigen.
    9. Der Betreiber hat die Anlage stets in einem guten Zustand und die angrenzenden Bereiche in sauberem Zustand zu halten.
   10. Der Betreiber hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugten der Zutritt zu der Anlage nicht möglich ist.
   11. Im Falle der Überschreitung der Hochwassermarke III oder Eisgang müssen alle Fahrzeuge in das Hafenbecken verbracht
       werden.
   12. Dem Betreiber wird kein bestimmter Wasserstand gewährleistet. Der Betreiber hat die gleiche Fahrwassertiefe wie in der
       Haltung Trier zu unterhalten. Sie liegt zur Zeit bei 3,20 m unter dem hydrostatischen Stauspiegel.
   13. Werden durch die Anlage Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Beeinträchtigungen der Wasserstraße verursacht, so
       hat der Betreiber Beeinträchtigungen auf Verlangen des Service de la Navigation zu beseitigen.
   14. Die beweglichen Haltevorrichtungen für die Rohrleitungen zum Löschen sind so auszubilden, dass sie über HSW hochge-
       hoben werden können.
   15. Jede Verunreinigung der Mosel durch Erdölprodukte ist streng verboten. Für den Fall der Einleitung von Produkten in die
       Mosel infolge eines Unfalles:
        a) ist eine ausreichende Menge eines aufsaugenden Mittels auf Lager zu halten;
        b) sind zum sofortigen Einsatz geeignete Ölsperren bereitzuhalten, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern.
   16. Die Lagertanks an Land müssen in wasserdichten Wannen stehen, damit bei Unfällen keine Erdölprodukte ausfließen können.
   17. Der Boden der Lagerflächen muss so behandelt werden, dass jedes Einsickern von Öl in das Grundwasser unmöglich ist.
   18. Oberflächenwasser darf in die Mosel nicht anders als über einen Ölabscheider abgeführt werden.
   19. Der Betreiber muss die Anlagen mit geeigneten und zweckmäßigen Feuerlöscheinrichtungen ausrüsten.
   20. Alle Einrichtungen müssen in gutem Betriebs- und Sicherheitszustand gehalten werden.

BGBl. 2011, Seite 1333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1333

   21. Der Betreiber hat den Bediensteten des Service de la Navigation die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere
       ihren sofortigen Zugang an Land zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen überwachen können.

B) Umschlag von brennbaren Produkten:

   22. An der Umschlaganlage dürfen nur Produkte der Klassen UN 1203 und UN 1202 umgeschlagen werden.

   23. Die besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben von entzündbaren flüssigen Stoffen sind zu berücksich-
       tigen.

   24. Der Umschlag darf nur an der eigens hierfür eingerichteten Anlegestelle geschehen; dabei ist im Bereich der Umschlag-
       stelle wasser- und landseitig ein Sicherheitsabstand von 15,00 m zu berücksichtigen. Ein weiterer Ausbau der Anlage bedarf
       einer neuen Genehmigung.

   25. Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten
       Wasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Umschlaglei-
       tungen und elektrischem Kabel bleiben.

   26. Die beweglichen Umschlagleitungen dürfen am Anschlussstutzen des Tankschiffes erst dann angeschlossen werden, wenn
       der Schiffsführer das ordnungsgemäße Festlegen des Schiffes bestätigt hat. Vor Herstellung der Verbindung am landseitigen
       Rohrleitungssystem muss das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein, diese darf erst nach dem Lösen der
       Schlauchverbindung entfernt werden.

   27. Der Umschlag darf im Druckbetrieb stattfinden, dabei muss der Umschlagvorgang bei Gefahr unverzüglich land- und schiffs-
       seitig unterbrochen werden können.

   28. Bei Druckbetrieb sind die anerkannten Schnellschlusseinrichtungen oder eines gleichwertigen Systems zu verwenden, die be-
       wirken, dass in bestimmten Gefahrensituationen möglichst wenig Fördergut frei wird.

   29. Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil anzuordnen, das zu bewirken hat, dass bei Losreißen der
       Schlauchverbindung möglichst wenig Fördergut frei wird.

   30. Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 ausgeführt sein und den Beanspruchungen durch
       den Umschlag und die Art des Fördergutes gewachsen sein. Durch geeignete technische Einrichtungen ist Sorge zu tragen,
       dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

   31. Die beweglichen Umschlagleitungen müssen so eingerichtet sein, dass sie während des Umschlages allen Bewegungen des
       ordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden
       Kräfte eingeleitet werden.

   32. Die Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten.

   33. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Lösen der Verbindungsschläuche nachträglich zusammen-
       laufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.

   34. Bewegliche Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen
       Nenndruck standhalten.

   35. Bewegliche Teile der Umschlagleitungen müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des
       Umschlagvorganges ausreichend beleuchtet sein.

   36. Die Förderleistung der Pumpen muss auf die Einrichtung des Tankschiffes und der landseitigen Lagertanks, insbesondere auf
       deren Druckausgleichseinrichtungen, abgestimmt sein.

   37. An der Umschlaganlage sind 2 Hinweisschilder E.5.3 der MoselSchPV und Hinweisschilder gemäß §§ 3.31 und 3.32 der
       MoselSchPV vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar aufzustellen.

   38. Die Umschlagstelle einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen muss bei Dunkelheit und unsichtigem Wet-
       ter ausreichend aber blendfrei beleuchtet sein, so dass sie von der Wasserseite aus gut erkennbar ist. Die Beleuchtung muss
       den durch das Umschlagsgut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.

   39. An der Umschlagstelle sind Rettungsmittel wie Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken sowie Löschdecken in ausreichen-
       der Anzahl bereitzuhalten.

   40. Es müssen mindestens 2 Fluchtwege vorhanden sein. Diese Fluchtwege müssen auffällig gekennzeichnet, frei von Hinder-
       nissen und mit ausreichendem Schutzgeländer gesichert werden.

   41. Der Betreiber hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauer-
       haft anzubringen.

   42. An der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient
       werden kann.

   43. Das Bleib-weg-Signal gemäß § 8.10 der MoselSchPV muss auch von der Umschlagstelle ausgelöst werden können.

BGBl. 2011, Seite 1334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1334

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 II S. 1318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 91f2062c366f2458….