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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2011, S. 1318
BGBl. 2011 II S. 1318 · 69.071 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 16. Dezember 2011
Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hin-
sichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbin-
dung mit Absatz 2 Nummer 1 sowie jeweils in Verbin-
dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num-
mer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005
(BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num-
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt worden ist, das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-
dung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1
Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 1 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3
Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-
mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-
satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
§ 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3
Absatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-
mer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Inkraftsetzen von
Beschlüssen der Moselkommission
(1) Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn,
Mertert, Metz, Senningen, Straßburg und Trier gefassten
Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Be-
schluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874,
897) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel
in Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 12. Juni 2002, MK/2002-I-4c;
2. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4a;
3. Beschluss vom 9. Juni 2004, MK/2004-I-4b, hinsicht-
lich der angenommenen Änderung zu § 1.08 Num-
mer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung mit der
Maßgabe, dass nach dem ersten Wort „Rheinschiffs-
untersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des § 1
Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ eingefügt wer-
den;
4. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4d;
5. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4e;
6. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4g;
7. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4h, soweit
die angenommenen Änderungen zu § 9.05 Nummer 1
und 8 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betrof-
fen sind;
8. Beschluss vom 8. Juni 2005, MK/2005-I-4i;
9. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3a;
10. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3b;
11. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3c;
12. Beschluss vom 7. Dezember 2005, MK/2005-II-3d;
13. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4a, mit Aus-
nahme der angenommenen Änderung zu § 1.08
Nummer 4 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung;
14. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4b;
15. Beschluss vom 5. Juni 2007, MK/2007-I-4c;
16. Beschluss vom 27. November 2007, MK/2007-II-2;
17. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6a;
18. Beschluss vom 19. Juni 2008, MK/2008-I-6b;
19. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5a;
20. Beschluss vom 2. Dezember 2008, MK/2008-II-5b;
21. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.1-1, mit Aus-
nahme der angenommenen Änderung zu § 1.10
Nummer 1 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung;
22. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.2-1, mit Aus-
nahme der angenommenen Änderungen zu § 1.01
Buchstabe v der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
und mit der Maßgabe, dass in den angenommenen
Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t und u der Mosel-
schifffahrtspolizeiverordnung auf die Europäische
Norm EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;
23. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.3-1;
24. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.4-1, mit der
Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu
§ 3.02 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 der Mosel-
schifffahrtspolizeiverordnung als § 3.02 Nummer 2
Satz 2 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung umge-
setzt wird;
25. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.5-1, mit der
Maßgabe, dass die angenommene Änderung zu
§ 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung als § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buch-
stabe a Satzteil vor Satz 2 der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung umgesetzt wird;
26. Beschluss vom 5. Juni 2009, MK-I-09-7.6-1;
27. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.2-1-1
(fin.);
28. Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-7.3-1-1
(fin.);
29. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.),
mit der Maßgabe, dass auf die Europäische Norm
EN 14744 : 2005 Bezug genommen wird;
30. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.);
31. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.);
32. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.);
33. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.);
34. Beschluss vom 8. Juni 2010, MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.),
mit der Maßgabe, dass in der angenommenen Ände-
rung zu § 1.01 Buchstabe aa der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung die Wörter „die durch die Verord-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Mosel eingeführt worden ist,“ gestrichen werden;
35. Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.),
mit Ausnahme der angenommenen Änderung zu An-
lage 8 Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Moselschiff-
fahrtspolizeiverordnung.
Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokoll-
daten nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
(2) Der von der Moselkommission (MK) in Bonn gefass-
te Beschluss vom 4. Dezember 2009, MK-II-09-6-1-1,
zum Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb der
Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Moselkilo-
meter 210,000 und 210,500 wird hiermit auf der Mosel in
Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als
Anlage 2 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 1997 zur
Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl.
1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 der Ver-
ordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I
S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„§ 1.21 Nr. 1 Satz 3“ ein Komma und die Angabe
„§ 1.25“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „0,40“ durch
die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die An-
gabe „0,5“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 3,“ ersetzt.
b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe
„§ 6.08“ die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder
Satz 3“ eingefügt.
bb) In Buchstabe j werden nach der Angabe „Nr. 9
Satz 1“ ein Komma und die Wörter „Num-
mer 10 Satz 4“ eingefügt.

cc) Die Buchstaben l und m werden durch die
folgenden Buchstaben l, m und n ersetzt:
„l) die Benutzung von Sprechfunk auf Verbän-
den oder Fahrzeugen mit einer Länge von
mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2
oder auf Verbänden nach § 9.04 Num-
mer 2,
m) Sprechverbindungen auf Verbänden nach
§ 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, je-
weils auch in Verbindung mit Nummer 7,
n) Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit
einer Länge von mehr als 110,00 m nach
§ 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit
Nummer 7, oder“.
dd) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe o.
4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug
führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder
mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalko-
holkonzentration von 0,5 oder mehr Promille
oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im
Körper hat,
4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03
Nummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den
Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l
oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine
Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr
Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-
konzentration führt,“.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-
fügt:
„7a. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach
§ 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen
Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender An-
zahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an
Bord vorhanden sind,“.
c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zu-
widerhandelt,“.
d) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2
oder 3“ durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2
Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.
e) In Nummer 27 Buchstabe a wird nach der Angabe
„§ 3.23“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
f) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird das Wort „Satz“ durch das
Wort „Nummer“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f werden die Wörter „oder Nr. 4
bis 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6 oder
Nummer 8“ ersetzt.
g) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern 30a,
30b und 30c eingefügt:
„30a. ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als
110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff,
führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-
derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
30b. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr
als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff
nicht den Anforderungen des § 8.01 Num-
mer 3 entspricht,
30c. entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt,
dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01
Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Ver-
langen der Wasserschutzpolizei oder den
Bediensteten der zuständigen Behörde zur
Kontrolle ausgehändigt werden,“.
h) In Nummer 39 wird das Wort „Fahrgastschiffen“
durch die Wörter „Fahrzeugen, die für die Beförde-
rung und Übernachtung von mehr als 12 Personen
zugelassen sind,“ ersetzt.
5. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes an-
ordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08
Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelret-
tungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder
nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vor-
handen sind,“.
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe
„§ 1.07 Nr. 2“ die Wörter „Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 3,“ eingefügt.
bb) In Buchstabe r wird das Wort „Satz“ durch das
Wort „Nummer“ ersetzt.
c) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a
und 11b eingefügt:
„11a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer
Länge von mehr als 110,00 m, ausgenom-
men ein Fahrgastschiff, anordnet oder zu-
lässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anfor-
derungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
11b. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs an-
ordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgast-
schiff nicht den Anforderungen des § 8.01
Nummer 3 entspricht,“.
d) In Nummer 15 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch
die Wörter „Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in
Verbindung mit Nummer 7,“ ersetzt und das Wort
„oder“ am Ende gestrichen.
e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a ein-
gefügt:
„15a. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer
Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder
zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4,
auch in Verbindung mit Nummer 7, vorge-
schriebene Sprechverbindung nicht besteht,
oder“.
f) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Fahrzeugs“
ein Komma und die Wörter „das für die Beförde-
rung und Übernachtung von mehr als zwölf Perso-
nen zugelassen ist,“ eingefügt.

Artikel 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Einundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 10. November 2008 (VkBl. 2008 S. 630),
2. die Zweiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 5. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 139),
3. die Dreiundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 6. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 140),
4. die Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 28. Oktober 2009 (VkBl. 2009 S. 738),
die durch die Verordnung vom 3. Dezember 2009
(VkBl. 2009 S. 813) geändert worden ist,
Berlin, den 16. Dezember 2011
5. die Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehen-
den Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 29. Juli 2010 (VkBl. 2010 S. 355),
6. die Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizei-
verordnung vom 12. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 57).
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die in Artikel 1
Absatz 1 Nummer 30 bis 33 genannten Beschlüsse am
1. Dezember 2011 in Kraft getreten.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1
Absatz 1 Nummer 35 genannte Beschluss am 1. Januar
2012 in Kraft, soweit die angenommene Änderung zu
§ 6.29 Nummer 5 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
betroffen ist.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen

Anlage 1
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1.26 wird folgende Angabe zu § 1.27 eingefügt:
„§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen“.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
b) Die Angabe zu § 6.29 wird wie folgt gefasst:
„§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
c) Die Angabe zu § 8.07 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
d) Die Angabe zu § 8.11 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelas-
sen sind“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
e) In der Angabe zu § 9.02 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)
f) Die Angaben zu Anlage 11 und 12 werden gestrichen.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe m wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„– ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längs-
seits gekuppelt mitzuführen,“.
bb) Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4a)
b) Die Buchstaben t, u und v werden wie folgt gefasst:
„t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:
ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
u) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht;
v) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“:
ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles
Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 ent-
spricht;“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.2-1) und
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.1-1-1 (fin.))
c) Buchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) „ADN“:
die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-
wasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung.“
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
3. In § 1.02 Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“
ersetzt.
Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6a)
4. In § 1.03 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „0,40“ durch die Angabe „0,25“ und die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“
ersetzt.
Beschluss vom 19. Juni 2008 (MK/2008-I-6b)
5. § 1.07 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug einge-
schränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein opti-
sches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist
beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne
möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Aus-
guckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“
Beschluss vom 12. Juni 2002 (MK/2002-I-4c)
6. § 1.08 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Fahrzeuge entweder den
Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsord-
nung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten entsprechen
und wenn
a) die Fahrzeuge mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einem Gemeinschaftszeug-
nis nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie einem Bordbuch nach der Rheinschiffsuntersuchungsord-
nung oder den dafür als Ersatz zugelassenen Urkunden versehen sind; die jeweilige Mindestbesatzung muss sich
aus einer der vorgenannten Urkunden ergeben;
b) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Dienstbuches nach dem Muster des Rheins oder mittels einer
in der Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel vorgesehenen Urkunde nachgewiesen werden
kann; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.“
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b)
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkun-
de eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Er-
wachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur
Feststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.3-1)
7. § 1.10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersu-
chungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem
Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zu-
gelassene Urkunde,“.
Beschluss vom 9. Juni 2004 (MK/2004-I-4b) und
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Be-
scheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
cc) In Buchstabe t wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Unterabschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
dd) In Buchstabe w wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgender Buchstabe x wird angefügt:
„x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Mo-
seluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden
Motors,“.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a)
ff) Folgender Buchstabe y wird angefügt:
„y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschrie-
benen Drahtseile,“.
Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5a)
gg) Folgender Buchstabe z wird angefügt:
„z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Num-
mer 2 Buchstabe b des Anhangs II zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der
auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile
nicht mehr gegeben ist,“.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

hh) Folgender Buchstabe aa wird angefügt:
„aa) die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen
Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Num-
mer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5.“
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.3-1-1 (fin.))
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf
denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..................................................................................................
SCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):
– Nummer: ..................................................................................................................................................................
– SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat):........................................................
– Gültig bis:..................................................................................................................................................................
Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und
die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut
lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens
60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleich-
ters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschafts-
zeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommissi-
on oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr
Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigen-
tümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzich-
tet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersu-
chungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.“
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3a),
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b) und
Beschluss vom 2. Dezember 2008 (MK/2008-II-5b)
8. In § 1.13 Nummer 1 werden nach dem Wort „Baken“ ein Komma und die Wörter „Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen“ ein-
gefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
9. Dem § 1.19 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.“
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3b)
10. Dem Ersten Teil Kapitel 1 wird folgender § 1.27 angefügt:
„§ 1.27
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen verse-
hen werden.“
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4a)
11. § 2.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:
„c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen
der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kenn-
zeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;
d) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe
folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffs-
nummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wur-
de, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a
aufgeführten Bedingungen anzubringen.“
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
b) In Nummer 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Namen“ ein Komma und die Wörter „der einheitlichen europäischen Schiffsnum-
mer“ eingefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
12. § 2.04 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „der Moseluferstaaten“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
b) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kanalpenichen“ die Wörter „(péniches Freycinet)“ eingefügt.
Beschluss vom 4. Dezember 2009 (MK-II-09-7.2-1-1 (fin.))
13. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
a) deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-
zember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und
b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-
ber 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates
(ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14) geändert
worden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.4-1)
14. In § 3.13 Nummer 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz werden die Wörter „am oder nahe am Bug“ gestrichen.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4d)
15. § 3.14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ und die Angabe „3 m“ durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“, die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ und die Angabe „3 m“
durch die Angabe „3,00 m“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Unterab-
schnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 m“ durch die Angabe „1,00 m“ ersetzt.
d) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
16. Dem § 3.22 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16
Nummer 2 führen.“
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
17. Dem § 3.23 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3
Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der
Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.“
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4e) und
Beschluss vom 27. November 2007 (MK/2007-II-2)
18. In § 3.27 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungsein-
satz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ ersetzt.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3c)
19. In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „für die Binnenschifffahrt geeigneten“ gestrichen
und nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „nach § 7.06 Nummer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ eingefügt.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.5-1)

20. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 A.4
(Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und
Überholen verboten.
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in
diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafel-
zeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.6-1)
21. § 6.23 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die
der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist;
während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, in-
dem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben;“.
b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
22. § 6.28 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder Nummer 3 führen, werden allein geschleust.
Davon ausgenommen sind Trockengüterschiffe nach ADN, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großver-
packungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterab-
schnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen. Diese können zusammen oder mit Trocken-
güterschiffen, die ausschließlich Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördern und die Bezeichnung nach
§ 3.14 Nummer 1 führen, oder mit den in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeugen geschleust werden. Zwischen Bug und
Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.“
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
23. § 6.29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6.29
Vorrecht auf Schleusung“.
b) Der Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von
dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine
Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.“
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
24. In § 6.31 Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nähe“ das Komma und die Wörter „außerhalb der Häfen oder der durch die
zuständige Behörde bestimmten Liegestellen“ gestrichen.
Beschluss vom 7. Dezember 2005 (MK/2005-II-3d)
25. In § 7.02 Nummer 1 Buchstabe m Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

26. § 7.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Num- E.7
mer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimm-
körper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken fest-
machen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der
das Tafelzeichen steht.
E.7.1
“.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)
27. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „ADNR Nr.“ durch die Angabe „ADN Abschnitt“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
28. § 8.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.01
Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
1. Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Wasserstraßenbereich Fahrzeugart Länge m Breite m
Fahrzeug, ausgenommen
a Moselmündung bis Metz
Fahrgastschiff 135,00 11,45
b Moselmündung bis Metz Schubverband 172,10 11,45
c Moselmündung bis Metz Schleppverband 250,00 11,45
d Moselmündung bis Metz Fahrgastschiff 110,00 11,45
Moselmündung bis zu
e
Mosel-km 200,100 Fahrgastschiff 135,00 11,45
2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn
sie in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 2, der jeweils
geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der
Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe a bis d Rheinschiffsunter-
suchungsordnung genügen.
3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie in Bau, Ausrüstung und
Antrieb den Anforderungen des Kapitels 15 in Verbindung mit Kapitel 22a, insbesondere § 22a.05 Nummer 1 und 3, der je-
weils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest un-
ter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach § 22a.05 Nummer 3 Buchstabe a bis d Rhein-
schiffsuntersuchungsordnung genügen.
4. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sonder-
erlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung er-
füllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin
gültig.
5. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zu-
lassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.
6. Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten
der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
7. Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis
Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m
bis 135,00 m bestehen.
8. Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere
Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage
sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.“
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)

29. § 8.07 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8.07
Sprechverbindung auf Verbänden
sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet“.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Schubverbände“ durch die Wörter „Schubverbände und Fahrzeuge“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden
sein.“
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
Beschluss vom 5. Juni 2009 (MK-I-09-7.1-1)
30. § 8.11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8.11
Sicherheit an Bord von Fahrzeugen,
die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind“.
b) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:“.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
31. § 9.02 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schleusen Talange und“ durch das Wort „Schleuse“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „16:00 Uhr“ durch die Angabe „15:00 Uhr“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.“
c) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „angegebene“ und „Talange oder“ gestrichen.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4c)
32. § 9.05 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt und vor dem Wort „See-
schiffen“ die Angabe „Kabinenschiffe,“ eingefügt.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h) und
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;“.
Beschluss vom 5. Juni 2007 (MK/2007-I-4b)
cc) In Buchstabe l wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4h)
33. In § 11.01 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b und f wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
34. § 11.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vor-
schrift der Moseluferstaaten genutzt wird.“

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des
Systems nach § 8.05 Nummer 11 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder
einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,“.
35. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4i)
„Anlage 1
Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes,
in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
A
B
BG
BIH
BY
CH
CZ
D
F
FI
HR
HU
I
L
LT
MD
MLT
N
NO
P
PL
R
RUS
SE
SI
SRB
SK
UA
36. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
(nur Hinweis)
: Österreich
: Belgien
: Bulgarien
: Bosnien und Herzegowina
: Weißrussland
: Schweiz
: Tschechische Republik
: Deutschland
: Frankreich
: Finnland
: Kroatien
: Ungarn
: Italien
: Luxemburg
: Litauen
: Republik Moldau
: Malta
: Niederlande
: Norwegen
: Portugal
: Polen
: Rumänien
: Russische Föderation
: Schweden
: Slowenien
: Serbien
: Slowakei
: Ukraine“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.3-1-1 (fin.))
a) In den Erläuterungen zu den Bildern 9 und 10 wird jeweils die Angabe „3 und“ gestrichen.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))
b) In den Erläuterungen zu den Bildern 27a und 27b, 28a und 28b sowie 29 wird jeweils die Angabe „ADNR“ durch die
Angabe „ADN“ ersetzt.
37. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe C wird in der Erläuterung zu dem
beschränkungen“ ersetzt.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.6-2-2 (fin.))
Zeichen C.4 das Wort „Beschränkungen“ durch das Wort „Schifffahrts-
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

bb) Buchstabe E wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Zeichen E.7 wird folgendes Zeichen E.7.1 eingefügt:
„E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für
das sofortige Ein- oder Ausladen eines
Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)
“.
Beschluss vom 8. Juni 2005 (MK/2005-I-4g)
bbb) Die folgenden Zeichen E.24 und E.25 werden angefügt:
„E.24 (ohne Inhalt)
E.25 Landstromanschluss vorhanden
“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-1-1 (fin.))
b) Den Beispielen in Abschnitt II Nummer 3 wird folgendes Zeichen angefügt:
„
Anschluss für 400 V ~ vorhanden“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.4-2-1 (fin.))
38. In Anlage 8 unter V. B. wird das Wort „Kennzeichnung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

39. Anlage 10 Seite 1 wird wie folgt gefasst:
„Page/Seite/Blz. 1
N° d’ordre:
Laufende Nr.: ..........................................................................................................
Volgnummer:
.................... ............................................................................................................................................................................
Typ/Art/Aard Nom du bateau/Name des Schiffes/Naam van het schip
Numéro européen unique d’identification
des bateaux ou numéro officiel:
Einheitliche europäische Schiffsnummer
oder amtliche Schiffsnummer: ..........................................................................................................................................................
Uniek Europees scheepsidentificatienummer
of officieel scheepnummer:
Lieu de délivrance:
Ort der Ausstellung: ..........................................................................................................................................................................
Plaats van afgifte:
Date de délivrance:
Datum der Ausstellung: ....................................................................................................................................................................
Datum van afgifte:
..................................................................................................................................................
Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boek afgeeft“.
Beschluss vom 8. Juni 2010 (MK-I-10-2.3.5-1-1 (fin.))
40. Die Anlagen 11 und 12 werden aufgehoben.
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (MK-II-10-2.2 (fin.))

Anlage 2
Beschluss
Die Delegierten der Moselkommission nehmen den Bericht des Technischen Ausschusses zur Kenntnis.
Die Moselkommission, auf Vorschlag ihres Technischen Ausschusses, beschließt das Lastenheft für die Einrichtung und den Betrieb
der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.
Anlage zum Beschluss MK-II-09-6-1-1
Das Lastenheft wird wie folgt geändert:
Lastenheft
für die Einrichtung und den Betrieb
der Umschlagstelle für Erdölprodukte zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500.
Gegen die Genehmigung zum Betrieb der Umschlaganlage am linken Moselufer zwischen Mosel-km 210,000 und Mosel-km 210,500,
bestehend aus:
a) einer Umschlagstelle für Ottokraftstoffe in Höhe Mosel-km 210,300,
b) einer Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle in Höhe Mosel-km 210,400,
bestehen keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Maßgebend für die Beurteilung dieser Maßnahme ist der dem Antrag beigefügte Lageplan.
A) Einrichtung und Betrieb der Umschlagstelle:
1. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit beim Festmachen muss der Antragsteller vier Dalben anbringen, die mindes-
tens 2,00 m über HSW hinausragen müssen.
2. Dem Betreiber ist es gestattet, einen Steiger an den Dalben der Umschlagstelle für Dieselkraftstoffe und Heizöle einzurichten.
3. Der Steiger gehört zu den schwimmenden Anlagen im Sinne des § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)
und unterliegt daher auch den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften.
4. Die Dimensionierung, Stabilität und Verankerung muss gemäß den Vorschriften der EU-Norm 14504 – Fahrzeuge der Binnen-
schifffahrt – Schwimmende Anlegestellen – Anforderungen, Prüfungen erfolgen. Der Steiger muss aus nicht brennbaren Bau-
stoffen nach DIN 4102 hergestellt werden.
5. Der zwischen den Dalben höhenbeweglich angeordnete Steiger muss nach jeder waagerechten Richtung her unverrückbar
sein.
6. Der Betreiber darf nur solchen Fahrzeugen das Anlegen gestatten, für die die Abmessungen, die Stabilität, die Festigkeit des
Steigers und die Wassertiefe ausreichen.
7. Das Anlegen an der Umschlagstelle für Ottokraftstoffe und an der Anlegestelle für Dieselkraftstoffe ist auf eine Schiffsbreite
begrenzt. Das Nebeneinanderliegen von Fahrzeugen ist verboten. Die Fahrzeuge dürfen nur so lange liegen bleiben, wie dies
zum Laden und Löschen notwendig ist. Das Stillliegen von anderen Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Kleinfahr-
zeugen, welche nicht dem Betrieb der Anlagen dienen, ist untersagt.
8. Die Betriebsbedingungen und Betriebssicherheit der Wasserstraße dürfen nicht durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt
werden. Bei ungenügender Sicht sind alle Schiffsbewegungen durch Wahrschau anzuzeigen.
9. Der Betreiber hat die Anlage stets in einem guten Zustand und die angrenzenden Bereiche in sauberem Zustand zu halten.
10. Der Betreiber hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugten der Zutritt zu der Anlage nicht möglich ist.
11. Im Falle der Überschreitung der Hochwassermarke III oder Eisgang müssen alle Fahrzeuge in das Hafenbecken verbracht
werden.
12. Dem Betreiber wird kein bestimmter Wasserstand gewährleistet. Der Betreiber hat die gleiche Fahrwassertiefe wie in der
Haltung Trier zu unterhalten. Sie liegt zur Zeit bei 3,20 m unter dem hydrostatischen Stauspiegel.
13. Werden durch die Anlage Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Beeinträchtigungen der Wasserstraße verursacht, so
hat der Betreiber Beeinträchtigungen auf Verlangen des Service de la Navigation zu beseitigen.
14. Die beweglichen Haltevorrichtungen für die Rohrleitungen zum Löschen sind so auszubilden, dass sie über HSW hochge-
hoben werden können.
15. Jede Verunreinigung der Mosel durch Erdölprodukte ist streng verboten. Für den Fall der Einleitung von Produkten in die
Mosel infolge eines Unfalles:
a) ist eine ausreichende Menge eines aufsaugenden Mittels auf Lager zu halten;
b) sind zum sofortigen Einsatz geeignete Ölsperren bereitzuhalten, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern.
16. Die Lagertanks an Land müssen in wasserdichten Wannen stehen, damit bei Unfällen keine Erdölprodukte ausfließen können.
17. Der Boden der Lagerflächen muss so behandelt werden, dass jedes Einsickern von Öl in das Grundwasser unmöglich ist.
18. Oberflächenwasser darf in die Mosel nicht anders als über einen Ölabscheider abgeführt werden.
19. Der Betreiber muss die Anlagen mit geeigneten und zweckmäßigen Feuerlöscheinrichtungen ausrüsten.
20. Alle Einrichtungen müssen in gutem Betriebs- und Sicherheitszustand gehalten werden.

21. Der Betreiber hat den Bediensteten des Service de la Navigation die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere
ihren sofortigen Zugang an Land zu erleichtern, damit sie die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen überwachen können.
B) Umschlag von brennbaren Produkten:
22. An der Umschlaganlage dürfen nur Produkte der Klassen UN 1203 und UN 1202 umgeschlagen werden.
23. Die besonderen Vorschriften für das Laden, Löschen und Handhaben von entzündbaren flüssigen Stoffen sind zu berücksich-
tigen.
24. Der Umschlag darf nur an der eigens hierfür eingerichteten Anlegestelle geschehen; dabei ist im Bereich der Umschlag-
stelle wasser- und landseitig ein Sicherheitsabstand von 15,00 m zu berücksichtigen. Ein weiterer Ausbau der Anlage bedarf
einer neuen Genehmigung.
25. Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten
Wasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der Umschlaglei-
tungen und elektrischem Kabel bleiben.
26. Die beweglichen Umschlagleitungen dürfen am Anschlussstutzen des Tankschiffes erst dann angeschlossen werden, wenn
der Schiffsführer das ordnungsgemäße Festlegen des Schiffes bestätigt hat. Vor Herstellung der Verbindung am landseitigen
Rohrleitungssystem muss das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein, diese darf erst nach dem Lösen der
Schlauchverbindung entfernt werden.
27. Der Umschlag darf im Druckbetrieb stattfinden, dabei muss der Umschlagvorgang bei Gefahr unverzüglich land- und schiffs-
seitig unterbrochen werden können.
28. Bei Druckbetrieb sind die anerkannten Schnellschlusseinrichtungen oder eines gleichwertigen Systems zu verwenden, die be-
wirken, dass in bestimmten Gefahrensituationen möglichst wenig Fördergut frei wird.
29. Landseits des Anschlussstutzens ist ein Schnellschlussventil anzuordnen, das zu bewirken hat, dass bei Losreißen der
Schlauchverbindung möglichst wenig Fördergut frei wird.
30. Die Umschlagleitungen müssen mindestens nach der Nenndruckstufe 10 ausgeführt sein und den Beanspruchungen durch
den Umschlag und die Art des Fördergutes gewachsen sein. Durch geeignete technische Einrichtungen ist Sorge zu tragen,
dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.
31. Die beweglichen Umschlagleitungen müssen so eingerichtet sein, dass sie während des Umschlages allen Bewegungen des
ordnungsgemäß vertäuten Schiffes frei folgen können. In die beweglichen Umschlagleitungen dürfen keine funktionsfremden
Kräfte eingeleitet werden.
32. Die Druckschläuche müssen einem Prüfdruck des 1,5-fachen Nenndrucks standhalten.
33. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nach Lösen der Verbindungsschläuche nachträglich zusammen-
laufendes Fördergut und vorhandene Restmengen nicht in die Wasserstraße gelangen können.
34. Bewegliche Rohrleitungsteile einschließlich der Gelenke, Kupplungen und anderen Verbindungen müssen dem 1,3-fachen
Nenndruck standhalten.
35. Bewegliche Teile der Umschlagleitungen müssen in ihrer gesamten Länge dauernd sichtbar und bei Dunkelheit während des
Umschlagvorganges ausreichend beleuchtet sein.
36. Die Förderleistung der Pumpen muss auf die Einrichtung des Tankschiffes und der landseitigen Lagertanks, insbesondere auf
deren Druckausgleichseinrichtungen, abgestimmt sein.
37. An der Umschlaganlage sind 2 Hinweisschilder E.5.3 der MoselSchPV und Hinweisschilder gemäß §§ 3.31 und 3.32 der
MoselSchPV vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar aufzustellen.
38. Die Umschlagstelle einschließlich der Fluchtwege, Zugänge und Hinweiszeichen muss bei Dunkelheit und unsichtigem Wet-
ter ausreichend aber blendfrei beleuchtet sein, so dass sie von der Wasserseite aus gut erkennbar ist. Die Beleuchtung muss
den durch das Umschlagsgut bedingten Sicherheitsanforderungen der Umschlagstelle entsprechen.
39. An der Umschlagstelle sind Rettungsmittel wie Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken sowie Löschdecken in ausreichen-
der Anzahl bereitzuhalten.
40. Es müssen mindestens 2 Fluchtwege vorhanden sein. Diese Fluchtwege müssen auffällig gekennzeichnet, frei von Hinder-
nissen und mit ausreichendem Schutzgeländer gesichert werden.
41. Der Betreiber hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauer-
haft anzubringen.
42. An der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient
werden kann.
43. Das Bleib-weg-Signal gemäß § 8.10 der MoselSchPV muss auch von der Umschlagstelle ausgelöst werden können.

Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 II S. 1318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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