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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 1999, S. 482
BGBl. 1999 II S. 482 · 17.231 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung moselschiffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 28. Juni 1999
Auf Grund
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 2170), Nr. 2 und 4
geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des
Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),
und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsauf-
gabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes
vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert wor-
den ist, und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46
Satz 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990
(BGBl. I S. 1818), jeweils in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
– des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), dem Organisations-
erlaß vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) und dem Orga-
nisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen gemeinsam mit dem Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit,
– des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemäß Artikel 66 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert
worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bin-
nenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti-
kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur
Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kilometerangaben für einzelne Moselstrecken
(Kapitel 8 bis 10 der Anlage) haben folgende Bedeu-
tung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige
Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt
die jeweilige Kilometerangabe aus.“
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Flüssigkeiten“
durch die Wörter „andere Stoffe“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt ge-
faßt:
„14. die Sprechfunkanlage nicht gemäß den in
§ 4.05 Nr. 1 genannten Vorschriften be-
treibt,
15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3
Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3,
Sprechfunk nicht sende- oder empfangs-
bereit geschaltet hat oder entgegen Nr. 4
Satz 1 sich über Sprechfunk nicht meldet
oder entgegen Nr. 4 Satz 2 Nachrichten
nicht gibt,“.
bb) In Nummer 19 Buchstabe k wird die Angabe
„§ 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6“ durch
die Angabe „§ 6.30 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
„29. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprech-
funkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort
genannten Vorschriften nicht entspricht
oder das nicht mit den vorgeschriebenen
Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2
Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist,“.
bb) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) die Zusammenstellung der Verbände
nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3
oder 4 oder die Begehbarkeit der
Schubverbände nach § 8.08,“.
bbb) Dem Buchstaben e wird die Angabe
„Satz 1“ angefügt.
d) Absatz 6 Nr. 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe m wird die Angabe „Nr. 1 Satz 1“
durch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe r wird nach der Angabe „§ 8.01“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung
der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Ver-
ordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiver-
ordnung) vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)
wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel 1 wird die Angabe zu § 1.15 wie folgt ge-
faßt:
„Verbot des Einbringens von Gegenständen und
anderen Stoffen in die Wasserstraße“.
b) Kapitel 8 wird wie folgt gefaßt:
„Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
§§
8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und
Verbände
8.01a Fahrgeschwindigkeit
8.02 Geschleppte und schleppende Schubver-
bände
8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als
Schubleichter mitführen
8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter
mitführen
8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außer-
halb eines Schubverbandes
8.06 Kupplungen der Schubverbände
8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
8.09 (ohne Inhalt)
8.10 Bleib-weg-Signal
8.11 Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen
8.12 Anlegestellen für Fahrgastschiffe“.
2. § 1.02 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen
Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.
3. § 1.04 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1.04
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffs-
führer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche
die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der
Schiffahrt gebieten, um insbesondere
a) die Gefährdung von Menschenleben,
b) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder
Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbau-
werke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasser-
straße oder an ihren Ufern,
c) die Behinderung der Schiffahrt
zu vermeiden und
d) jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu
verhindern.“
4. § 1.06 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1.06
Benutzung der Wasserstraße
Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verord-
nung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Bela-
dung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Ver-
bände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der
Anlagen angepaßt sein.“
5. § 1.15 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1.15
Verbot des Einbringens von Gegenständen
und anderen Stoffen in die Wasserstraße
1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere
Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder son-
stige Benutzer der Wasserstraße zu behindern
oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubrin-
gen oder einzuleiten.
2. Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei ge-
worden oder drohen sie frei zu werden, muß der
Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige
Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des
Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüs-
sigkeiten so genau wie möglich anzugeben.“
6. § 3.01 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
a) ein Schubverband, dessen Länge 110 m und
dessen Breite 11,45 m nicht überschreiten,
als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschi-
nenantrieb von gleicher Länge und
b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen
Länge 140 m überschreitet, als ein Schubver-
band von gleicher Länge.“
7. § 4.05 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4.05
Sprechfunk
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs
oder einer schwimmenden Anlage muß der Regio-
nalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrts-
funk entsprechen und gemäß den Vorschriften
dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vor-
schriften sind im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk
erläutert.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen
Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte,
dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebs-
sicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind.
Während der Fahrt müssen die Sprechfunkan-
lagen in den Verkehrskreisen Schiff–Schiff und
Nautische Information ständig sende- und emp-
fangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische
Information darf nur zur Übermittlung oder zum
Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen
kurzfristig verlassen werden.
3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinen-
antrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer
betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet
sind. Während der Fahrt muß die Sprechfunkanla-
ge im Verkehrskreis Schiff–Schiff ständig sende-
und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis
darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von
Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig ver-
lassen werden.
Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.
4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete
Fahrzeug muß sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt
in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen
oder Brückenöffnungen melden. Es muß auf den
für die Verkehrskreise Schiff–Schiff und Nautische

Information zugewiesenen Kanälen die für die
Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrich-
ten geben.
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine
von der zuständigen Behörde festgelegte Ver-
pflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.“
8. § 6.30 wird wie folgt gefaßt:
„§ 6.30
Allgemeine Regeln
für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge
ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem
übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen
entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf
dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch
nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muß
sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des
Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder
durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden
sein.
2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rück-
sicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Ver-
kehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht
mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Darüber hin-
aus müssen Schleppverbände an der nächsten
geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den
geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes
eine Verständigung durch Sichtkontakt nicht mehr
möglich ist.
3. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder
fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahr-
geschwindigkeit dürfen die Fahrzeuge, die Radar
benutzen, die Radarortung berücksichtigen. Sie
müssen jedoch der verminderten Sicht der ande-
ren Fahrzeuge Rechnung tragen.
4. Nummer 3 gilt nicht für Schleppverbände in der
Talfahrt.
5. Beim Anhalten ist das Fahrwasser so weit wie
möglich frei zu machen.
6. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur
fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für
den Verkehrskreis Schiff–Schiff ausgerüstet und
auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Be-
hörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang
geschaltet sind. Sie müssen den anderen Fahr-
zeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt not-
wendigen Nachrichten geben.“
9. § 8.01 wird wie folgt gefaßt:
„§ 8.01
Höchstabmessungen
der Fahrzeuge und Verbände
Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und
Verbände folgende Abmessungen nicht überschrei-
ten:
a) die Breite eines Fahrzeugs darf 11,45 m nicht
überschreiten;
b) die Länge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach dem
31. Dezember 1962 gelegt worden ist, darf
110,00 m nicht überschreiten;
c) die Gesamtlänge eines Schubverbandes darf
172,10 m nicht überschreiten;
d) die Gesamtlänge eines Schleppverbandes darf
250,00 m nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Sat-
zes 1 Buchstabe a und b Ausnahmen zulassen oder
für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.“
10. § 8.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. (ohne Inhalt)“.
b) Der einleitende Satzteil der Nummer 2 wird wie
folgt gefaßt:
„2. Schubverbände, deren Länge 110 m über-
schreitet, müssen mit der Schleuse Funkver-
bindung auf den Kanälen des Nautischen
Informationsfunkes, die von den zuständigen
Behörden bekanntgemacht werden, Verbin-
dung aufnehmen, sobald sie in folgende
Moselstrecken einfahren:“.
11. § 8.09 wird wie folgt gefaßt:
„§ 8.09
(ohne Inhalt)“.
12. § 9.04 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Schubverbände, deren Breite 11,45 m über-
schreitet, müssen rechtzeitig vor der Einfahrt
über Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse
Koblenz Verbindung aufnehmen, sich über die
Verkehrslage unterrichten lassen und auf Emp-
fang geschaltet bleiben. Über Kanal 10 ist eben-
falls rechtzeitig vor der Einfahrt im Abstand von
jeweils einer Minute eine Standortmeldung mit
der Angabe der Entfernung vom Deutschen Eck
zu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10
auf Empfang zu schalten.“
13. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 1
Unterscheidungsbuchstabe
oder -buchstabengruppe des Landes,
in welchem der Heimat- oder Registerort
der Fahrzeuge liegt
(nur Hinweis)
A : Österreich
B : Belgien
BG : Bulgarien
BY : Weißrußland
CH : Schweiz
CZ : Tschechische Republik
D : Deutschland
F : Frankreich
FI : Finnland
HR : Kroatien
HU : Ungarn
I : Italien

L : Luxemburg
MD : Republik Moldavien
N : Niederlande
NO : Norwegen
P : Portugal
PL : Polen
R : Rumänien
RUS : Russische Föderation
SE : Schweden
SK : Slowakei
UA : Ukraine
YU : Yugoslawien“.
14. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 des Textes zu dem Verbotszeichen A.1
wird wie folgt gefaßt:
Bonn, den 28. Juni 1999
„A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16
Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1,
§ 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 3)
entweder rote Tafeln
oder rote Lichter
oder rote Flaggen.“
b) Der Text zu dem Gebotszeichen B.5 wird wie folgt
gefaßt:
„B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen
anzuhalten.
(§ 6.28 Nr. 2)“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Der Bund esminist er
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 II S. 482. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2295ab5ef6b0d36c….