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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 1999, S. 482

BGBl. 1999 II S. 482 · 17.231 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1999, Seite 482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 482
                                          Erste Verordnung
                         zur Änderung moselschiffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                                 Vom 28. Juni 1999

  Auf Grund
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Binnenschiffahrts-
  aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 2170), Nr. 2 und 4
  geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des
  Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),
  und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsauf-
  gabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes
  vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert wor-
  den ist, und auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46
  Satz 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990

  (BGBl. I S. 1818), jeweils in Verbindung mit Artikel 56

  des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März

  1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom

  27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bun-

  desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

– des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

  des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung

  mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes

  vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), dem Organisations-

  erlaß vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) und dem Orga-
  nisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
  verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
  und Wohnungswesen gemeinsam mit dem Bundesmi-
  nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
  heit,

– des § 3 Abs. 5 Satz 2, der gemäß Artikel 66 der Verord-
  nung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert
  worden ist, und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bin-
  nenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti-

  kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
  18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-
  erlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
  das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
  nungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Arbeit und Sozialordnung:

                        Artikel 1

          Änderung der Verordnung zur
 Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung

  Die Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Kilometerangaben für einzelne Moselstrecken
   (Kapitel 8 bis 10 der Anlage) haben folgende Bedeu-
   tung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige
   Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt
   die jeweilige Kilometerangabe aus.“

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Flüssigkeiten“
      durch die Wörter „andere Stoffe“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt ge-
          faßt:
          „14. die Sprechfunkanlage nicht gemäß den in
               § 4.05 Nr. 1 genannten Vorschriften be-
               treibt,

            15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3

                Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3,

                Sprechfunk nicht sende- oder empfangs-

                bereit geschaltet hat oder entgegen Nr. 4

                Satz 1 sich über Sprechfunk nicht meldet

                oder entgegen Nr. 4 Satz 2 Nachrichten

                nicht gibt,“.

      bb) In Nummer 19 Buchstabe k wird die Angabe

          „§ 6.30 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Satz 2, Nr. 6“ durch

          die Angabe „§ 6.30 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6“

          ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:

          „29. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprech-
               funkanlage entgegen § 4.05 Nr. 1 den dort
               genannten Vorschriften nicht entspricht
               oder das nicht mit den vorgeschriebenen
               Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nr. 2
               Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1 ausgerüstet ist,“.

      bb) Nummer 30 wird wie folgt geändert:

          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
                „a) die Zusammenstellung der Verbände
                    nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3
                    oder 4 oder die Begehbarkeit der
                    Schubverbände nach § 8.08,“.
          bbb) Dem Buchstaben e wird die Angabe
               „Satz 1“ angefügt.

   d) Absatz 6 Nr. 11 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe m wird die Angabe „Nr. 1 Satz 1“
          durch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe r wird nach der Angabe „§ 8.01“
          die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

                         Artikel 2
                     Änderung
        der Moselschiffahrtspolizeiverordnung

  Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Ver-
ordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiver-
ordnung) vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)
wird wie folgt geändert:
BGBl. 1999, Seite 483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 483
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) In Kapitel 1 wird die Angabe zu § 1.15 wie folgt ge-
      faßt:
      „Verbot des Einbringens von Gegenständen und
      anderen Stoffen in die Wasserstraße“.
   b) Kapitel 8 wird wie folgt gefaßt:

                             „Kapitel 8

                     Zusatzbestimmungen
      §§
      8.01   Höchstabmessungen der Fahrzeuge und
             Verbände
      8.01a Fahrgeschwindigkeit

      8.02   Geschleppte und schleppende Schubver-
             bände
      8.03   Schubverbände, die andere Fahrzeuge als
             Schubleichter mitführen

      8.04   Schubverbände, die Trägerschiffsleichter

             mitführen

      8.05   Fortbewegung von Schubleichtern außer-
             halb eines Schubverbandes
      8.06   Kupplungen der Schubverbände
      8.07   Sprechverbindung auf Verbänden

      8.08   Begehbarkeit der Schubverbände
      8.09   (ohne Inhalt)
      8.10   Bleib-weg-Signal
      8.11   Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen
      8.12   Anlegestellen für Fahrgastschiffe“.

2. § 1.02 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen
   Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.

3. § 1.04 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 1.04

                Allgemeine Sorgfaltspflicht

      Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffs-
   führer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche
   die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der
   Schiffahrt gebieten, um insbesondere
   a) die Gefährdung von Menschenleben,

   b) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder

      Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbau-

      werke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasser-

      straße oder an ihren Ufern,

   c) die Behinderung der Schiffahrt
   zu vermeiden und
   d) jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu
      verhindern.“

4. § 1.06 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 1.06
               Benutzung der Wasserstraße
     Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verord-
   nung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Bela-
   dung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Ver-
   bände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der
   Anlagen angepaßt sein.“

5. § 1.15 wird wie folgt gefaßt:
                           „§ 1.15
        Verbot des Einbringens von Gegenständen
         und anderen Stoffen in die Wasserstraße
   1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere
      Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder son-
      stige Benutzer der Wasserstraße zu behindern

      oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubrin-
      gen oder einzuleiten.
   2. Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei ge-
      worden oder drohen sie frei zu werden, muß der
      Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige
      Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des
      Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüs-
      sigkeiten so genau wie möglich anzugeben.“

6. § 3.01 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

   „3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten

       a) ein Schubverband, dessen Länge 110 m und

          dessen Breite 11,45 m nicht überschreiten,
          als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschi-
          nenantrieb von gleicher Länge und
       b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen
          Länge 140 m überschreitet, als ein Schubver-
          band von gleicher Länge.“

7. § 4.05 wird wie folgt gefaßt:
                           „§ 4.05
                        Sprechfunk
   1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs
      oder einer schwimmenden Anlage muß der Regio-
      nalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrts-
      funk entsprechen und gemäß den Vorschriften
      dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vor-
      schriften sind im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk
      erläutert.
   2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen

      Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte,
      dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebs-
      sicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind.
      Während der Fahrt müssen die Sprechfunkan-
      lagen in den Verkehrskreisen Schiff–Schiff und
      Nautische Information ständig sende- und emp-
      fangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische

      Information darf nur zur Übermittlung oder zum

      Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen

      kurzfristig verlassen werden.

   3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinen-
      antrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer
      betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet
      sind. Während der Fahrt muß die Sprechfunkanla-
      ge im Verkehrskreis Schiff–Schiff ständig sende-
      und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis
      darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von

      Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig ver-
      lassen werden.
      Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.
   4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete
      Fahrzeug muß sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt
      in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen
      oder Brückenöffnungen melden. Es muß auf den
      für die Verkehrskreise Schiff–Schiff und Nautische
BGBl. 1999, Seite 484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 484
         Information zugewiesenen Kanälen die für die
         Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrich-
         ten geben.
      5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine
         von der zuständigen Behörde festgelegte Ver-
         pflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.“

8. § 6.30 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 6.30
                       Allgemeine Regeln
              für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
      1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge
         ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem
         übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen
         entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf
         dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch
         nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muß
         sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des
         Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder
         durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden
         sein.
      2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rück-

         sicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Ver-
         kehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht
         mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Darüber hin-
         aus müssen Schleppverbände an der nächsten
         geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den
         geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit
         Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes
         eine Verständigung durch Sichtkontakt nicht mehr
         möglich ist.

      3. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder

         fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahr-

         geschwindigkeit dürfen die Fahrzeuge, die Radar

         benutzen, die Radarortung berücksichtigen. Sie

         müssen jedoch der verminderten Sicht der ande-

         ren Fahrzeuge Rechnung tragen.

      4. Nummer 3 gilt nicht für Schleppverbände in der
         Talfahrt.
      5. Beim Anhalten ist das Fahrwasser so weit wie
         möglich frei zu machen.
      6. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur
         fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für
         den Verkehrskreis Schiff–Schiff ausgerüstet und
         auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Be-
         hörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang
         geschaltet sind. Sie müssen den anderen Fahr-
         zeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt not-
         wendigen Nachrichten geben.“

9. § 8.01 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 8.01

                     Höchstabmessungen
                 der Fahrzeuge und Verbände
        Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und
      Verbände folgende Abmessungen nicht überschrei-
      ten:
      a) die Breite eines Fahrzeugs darf 11,45 m nicht
         überschreiten;

      b) die Länge eines Fahrzeugs, dessen Kiel nach dem
         31. Dezember 1962 gelegt worden ist, darf
         110,00 m nicht überschreiten;

    c) die Gesamtlänge eines Schubverbandes darf
       172,10 m nicht überschreiten;
    d) die Gesamtlänge eines Schleppverbandes darf
       250,00 m nicht überschreiten.
    Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Sat-
    zes 1 Buchstabe a und b Ausnahmen zulassen oder
    für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.“

10. § 8.07 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
       „1. (ohne Inhalt)“.
    b) Der einleitende Satzteil der Nummer 2 wird wie
       folgt gefaßt:

       „2. Schubverbände, deren Länge 110 m über-
           schreitet, müssen mit der Schleuse Funkver-
           bindung auf den Kanälen des Nautischen
           Informationsfunkes, die von den zuständigen
           Behörden bekanntgemacht werden, Verbin-
           dung aufnehmen, sobald sie in folgende
           Moselstrecken einfahren:“.

11. § 8.09 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 8.09
                          (ohne Inhalt)“.

12. § 9.04 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „2. Schubverbände, deren Breite 11,45 m über-
        schreitet, müssen rechtzeitig vor der Einfahrt
        über Sprechfunk auf Kanal 20 mit der Schleuse
        Koblenz Verbindung aufnehmen, sich über die

        Verkehrslage unterrichten lassen und auf Emp-

        fang geschaltet bleiben. Über Kanal 10 ist eben-

        falls rechtzeitig vor der Einfahrt im Abstand von

        jeweils einer Minute eine Standortmeldung mit

        der Angabe der Entfernung vom Deutschen Eck

        zu geben. In der Zwischenzeit ist auch Kanal 10
        auf Empfang zu schalten.“

13. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Anlage 1

                 Unterscheidungsbuchstabe
            oder -buchstabengruppe des Landes,
          in welchem der Heimat- oder Registerort
                     der Fahrzeuge liegt
                          (nur Hinweis)

                A     :    Österreich
                B     :    Belgien

                BG    :    Bulgarien

                BY    :    Weißrußland

                CH    :    Schweiz
                CZ    :    Tschechische Republik
                D     :    Deutschland
                F     :    Frankreich
                FI    :    Finnland

                HR    :    Kroatien

                HU    :    Ungarn
                I     :    Italien
BGBl. 1999, Seite 485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 485
              L      :   Luxemburg
              MD     :   Republik Moldavien

              N      :   Niederlande
              NO     :   Norwegen

              P      :   Portugal

              PL     :   Polen

              R      :   Rumänien

              RUS    :   Russische Föderation
              SE     :   Schweden

              SK     :   Slowakei
              UA     :   Ukraine
              YU     :   Yugoslawien“.

14. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 des Textes zu dem Verbotszeichen A.1
       wird wie folgt gefaßt:

                                 Bonn, den 28. Juni 1999

     „A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
          (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16
          Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1,
          § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 3)

            entweder rote Tafeln

            oder rote Lichter

            oder rote Flaggen.“

  b) Der Text zu dem Gebotszeichen B.5 wird wie folgt
     gefaßt:

     „B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen
          anzuhalten.
          (§ 6.28 Nr. 2)“.

                         Artikel 3

                       Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
                                                 Der Bund esminist er
                                 f ü r Ve r k e h r , B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                        In Vertretung
                                                       El k e

                                            Der Bund esminist
                           f ür Um w elt , Nat ursc hut z und
                                                J ürg en Trit
Fe r n e r

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Reak t o rsic herheit
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 II S. 482. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2295ab5ef6b0d36c….