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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 92
BGBl. 2025 I Nr. 92 · 173.891 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 24. März 2025 Nr. 92
Verordnung
zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst
Vom 18. März 2025
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der zuletzt durch Artikel 8
Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das
Auswärtige Amt:
Artikel 1
Verordnung
über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
(ADLV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich
§2 Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§4 Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung
§5 Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
Abschnitt 3
Aufstieg
§6 Aufstiegsverfahren
§7 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§8 Vorauswahl

Abschnitt 4
Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§9 Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 10 Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 11 Übergangsvorschriften
Anlage Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die
Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.
§2
Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes
Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind
1. die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,
2. die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und
3. die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§3
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden
Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
1. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
2. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
3. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.
§4
Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung
(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.
(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die
Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.

§5
Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten
Dienstbezeichnungen.
Abschnitt 3
Aufstieg
§6
Aufstiegsverfahren
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegs
verfahrens. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist
1. die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und
2. die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.
(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,
1. für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und
2. welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.
(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,
2. das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,
4. Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst,
einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.
§7
Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst
(1) Beim Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst kann der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und
Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes um bis zu ein Jahr verkürzt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in
§ 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist
1. mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2. ergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens
einer Auslandsvertretung geleistet haben.
§8
Vorauswahl
Das Auswärtige Amt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger auf Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung bezogener Anforderungen aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine
Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
Abschnitt 4
Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
§9
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
(1) Liegen bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn als gleichwertige Befähigung im Sinne des § 12 Absatz 2

des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht vor, so kann sie oder kann er die Befähigung für den gehobenen
Auswärtigen Dienst erwerben, wenn sie oder er
1. ein verwaltungsnahes Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz
„Fachhochschule“ abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt,
2. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat,
3. erfolgreich an einer laufbahnspezifischen Qualifizierung nach § 10 teilgenommen hat und
4. durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen
Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite
Verwendung geeignet zu sein.
Die Verbeamtung auf Lebenszeit muss spätestens bei Ablauf der Ausschreibungsfrist erfolgt sein.
(2) Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens sind die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend anzuwenden.
§ 10
Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst
(1) Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen. Sie umfasst
1. einen fachtheoretischen Teil von mindestens zwölf Monaten (Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie), der aus den
fachtheoretischen Studienabschnitten II, III und IV des dualen Diplomstudiengangs „Gehobener Auswärtiger
Dienst“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme der Module Englisch und
Französisch besteht, und
2. einen praxisintegrierenden Teil von mindestens sechs Monaten (Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis).
(2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt,
1. wer im Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie
a) im fachtheoretischen Studienabschnitt II an allen Modulprüfungen teilgenommen hat,
b) im fachtheoretischen Studienabschnitt III an den während der Teilnahme an diesem Studienabschnitt
stattfindenden Modulprüfungen teilgenommen hat und
c) im fachtheoretischen Studienabschnitt IV die Modulprüfungen mit einem Durchschnitt von mindestens
5 Rangpunkten abgelegt hat und
2. wessen Leistung im Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet
wurde.
(3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplom
kolloquium befreit.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und
Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen
Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.
(5) Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend“ bewertet,
verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate. Das Auswärtige Amt kann
im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.
(6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungs
dienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 11
Übergangsvorschriften
Auf vor dem 25. März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10
dieser Verordnung sind anzuwenden:
1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli
2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893)
geändert worden ist,

2. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli
2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893)
geändert worden ist, und
3. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni
2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893)
geändert worden ist.
Anlage
(zu § 5)
Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen:
1. im mittleren Auswärtigen Dienst: „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“,
2. im gehobenen Auswärtigen Dienst: „Konsulatssekretäranwärterin“ oder „Konsulatssekretäranwärter“ und
3. im höheren Auswärtigen Dienst: „Attachée“ oder „Attaché“.

Artikel 2
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
(MADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§1 Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
§2 Ziele und Inhalte der Ausbildung
§3 Einstellungsvoraussetzungen
§4 Nachteilsausgleich
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§5 Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
§6 Zulassung zum Auswahlverfahren
§7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
§8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 11 Auswahlkommission
§ 12 Ergebnis des Auswahlverfahrens
§ 13 Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 14 Aufbau und Dauer der Ausbildung
§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
§ 16 Einführungslehrgang
§ 17 Inlandspraktikum
§ 18 Auslandspraktikum
§ 19 Berufspraktische Ausbildung
§ 20 Vermittlung von Fremdsprachen
§ 21 Abschlusslehrgang
§ 22 Erholungsurlaub
Abschnitt 4
Prüfungen und Bewertungen
§ 23 Bewertung der Leistungen
§ 24 Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 25 Bewertung während der berufspraktischen Ausbildung
§ 26 Laufbahnprüfung
§ 27 Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Sprach- und Fachprüfungen
§ 28 Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen
§ 29 Sprachprüfung
§ 30 Fachprüfung
§ 31 Ermittlung der Abschlussnote
§ 32 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
§ 33 Störungen
§ 34 Verstöße bei Prüfungen

§ 35 Berufsbezeichnung
§ 36 Prüfungszeugnis
§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 38 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus einer
fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
§2
Ziele und Inhalte der Ausbildung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im mittleren Auswärtigen Dienst und
die damit einhergehende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Zudem werden
sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche
demokratische Grundordnung sensibilisiert. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen
Pflichten werden ihnen vermittelt. Mit Bezug auf die Anforderungen im mittleren Auswärtigen Dienst werden
neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial-, Selbst-, interkulturelle und
Diversitätskompetenz trainiert. Nach erfolgreicher Ausbildung sollen die Absolventinnen und Absolventen in der
Lage sein, die berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert
einzusetzen.
(2) Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten,
die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Auswärtigen Dienst erforderlich sind. Dies umfasst auch die
Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den §§ 1 und 14 des Gesetzes über
den Auswärtigen Dienst. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in enger Verbindung zwischen Theorie und
Praxis insbesondere in folgenden Bereichen ausgebildet:
1. Verwaltungsorganisation, Dokumentation und Aktenführung, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
Beschaffungswesen und Immobilienmanagement,
2. Informationstechnik und Anwenderbetreuung und
3. Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, Unterstützung von in Not geratenen Deutschen.
(3) Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation,
Kooperation, Teamarbeit und Personalführung werden geschult.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
§3
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
2. für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und dies durch erfolgreiche Teilnahme am
Auswahlverfahren nach Abschnitt 2 nachgewiesen hat,
3. mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei
Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der
Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des
Abschlusses mit mindestens dem mittleren Schulabschluss anerkannt ist,

4. sich in der englischen Sprache ausdrücken kann und
5. durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen
Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite
Verwendung geeignet zu sein.
(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 ebenfalls erfüllen.
§4
Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen mit
Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren
und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des
Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch das Auswärtige Amt und vor jedem
Prüfungstermin durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigung herstellen.
Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet
1. im Auswahlverfahren das Auswärtige Amt und
2. bei Prüfungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem erfolgt eine
Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die betroffene Person dem nicht widerspricht.
(5) Bei Bedarf kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle von der betroffenen Person ein ärztliches oder ein
amtsärztliches Gutachten verlangen. Die Kosten für das Gutachten trägt das Auswärtige Amt.
(6) Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen. Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst
teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person den im Auswahlverfahren gewährten
Nachteilsausgleich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit.
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§5
Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines
Auswahlverfahrens.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse,
Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem
Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
1. die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
2. die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
3. die zur Ausübung der Tätigkeiten im mittleren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
4. die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
5. das erforderliche Allgemeinwissen.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
§6
Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den Angaben in der Bewerbung die Voraussetzungen, die
in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Einstellung
voraussichtlich erfüllen wird.

(2) Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen
eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und
Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum
Auswahlverfahren zugelassen.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
§7
Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren
Abschnitten bestehen.
(2) Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte
fest:
1. die Inhalte des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,
2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,
3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,
4. die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen
Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und
5. höchstens sechs definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.
Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen
Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine
besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen
werden kann. Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5
festlegen. Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede
Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.
(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum
mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.
§8
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1. eignungsdiagnostische Testverfahren,
2. allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
3. Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und
4. Sprachprüfung in der englischen Sprache.
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und
Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die
Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und
Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
§9
Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, wird zum mündlichen Teil des
Auswahlverfahrens zugelassen. Die Ergebnisse des schriftlichen Teils dienen nur der Zulassung zum mündlichen
Teil.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens
bestanden haben, die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen um mehr als das Dreifache, so kann die Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens beschränkt werden. Es sind jedoch
mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Stellen zur Verfügung stehen. Ist die
Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt, erfolgt die Zulassung nach Rangfolge.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und
Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden stets zum mündlichen
Teil zugelassen, wenn sich im schriftlichen Teil nicht ihre offensichtliche Nichteignung für die Laufbahn des
mittleren Auswärtigen Dienstes erwiesen hat.
(4) Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden
haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen.
§ 10
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für die
Tätigkeiten im mittleren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der
Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1. Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
2. Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
3. Simulationsaufgabe und
4. Gruppenaufgabe.
Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
§ 11
Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung eines Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission
ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass
alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe
Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen
lassen. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(3) Eine Auswahlkommission besteht aus:
1. einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:
a) der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
b) der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
c) der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
d) der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
e) der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter,
f) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst,
g) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst oder
h) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst und
2. mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:
a) der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder
er durch Beschäftigte der Personalreferate für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die dem
mittleren, gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
b) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie
oder er durch Beschäftigte der Ausbildungsleitungen für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die
dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind, und

c) Bediensteten des mittleren, gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare
Tarifbeschäftigte, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben.
Soweit erforderlich können abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren
Auswärtigen Dienstes, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben, Vorsitzende oder
Vorsitzender sein. Die Auswahlkommission soll mit mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer nach Satz 1
Nummer 2 Buchstabe c besetzt sein. Ist eine solche Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund
aktenkundig zu machen.
(4) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische
Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(5) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Eine Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist und mindestens
zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden. Eine Auswahlkommission entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 12
Ergebnis des Auswahlverfahrens
(1) Die Auswahlkommission nimmt am Ende eines Auswahltages für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die
oder der an diesem Auswahltag den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens absolviert hat, eine Gesamtbewertung
der erbrachten Leistungen vor. Die Bewertungen zu jeder Schlüsselkompetenz fließen zu gleichen Teilen in das
Gesamtergebnis ein, sofern das Auswärtige Amt vor dem Auswahlverfahren keine anderweitige Regelung getroffen
hat. Das Gesamtergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge aller
Bewerberinnen und Bewerber, die am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben.
(3) Einstellungszusagen erfolgen unter Berücksichtigung der verfügbaren Stellen auf der Grundlage der
Rangfolge nach Absatz 2. Bewerberinnen und Bewerber, die eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine
Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreichen, erhalten keine
Einstellungszusage. Bei gleichem Ranglistenplatz richtet sich der Vorrang nach den gesetzlichen Vorgaben. Kann
nach den gesetzlichen Vorgaben keine Vorrangentscheidung getroffen werden, erhält Vorrang, wer auf Grund
besonderer Kriterien oder Zusatzqualifikationen für den spezifischen Bedarf des Auswärtigen Dienstes besser
geeignet erscheint.
§ 13
Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine festgelegte
Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht
erreicht haben, können sich frühestens im zweiten auf die erfolglose Teilnahme folgenden Kalenderjahr erneut für
das Auswahlverfahren bewerben. Bewerberinnen und Bewerber, die alle festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht
haben, aber auf Grund ihres Ranglistenplatzes bei einer begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen keine
Einstellungszusage erhalten, können sich bereits im folgenden Auswahlverfahren erneut bewerben.
(2) Insgesamt sind höchstens drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulässig.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Auswahlkommission erneute Bewerbungen zu einem früheren als dem
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder mehr als drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
zulassen.
(4) Im Falle einer erneuten Bewerbung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 14
Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
1. einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,

2. einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
3. einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
4. einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslauf
bahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.
§ 15
Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang. Sie vermittelt
den Anwärterinnen und Anwärtern die für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und gliedert
sich in folgende Bereiche:
1. Grundlagen des öffentlichen Rechts, insbesondere Staatsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht; besonderes
Verwaltungsrecht, insbesondere Ausländerrecht, Pass- und Staatsangehörigkeitsrecht, Konsularrecht und Recht
des öffentlichen Dienstes; Zivilrecht,
2. Ressourcenmanagement, insbesondere Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vergaberecht und Reise
kostenrecht,
3. Verwaltungsorganisation, insbesondere Wissensmanagement, Geschäftsabläufe und Immobilienmanagement,
4. Informationstechnologie sowie
5. Fremdsprachen: Englisch und eine Wahlpflichtsprache zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und
Kommunikation mit Behörden.
(2) Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten
umfassen. Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und
anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter
fördern. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
(3) Der Lehrplan bestimmt, getrennt nach dem Einführungs- und Abschlusslehrgang,
1. die Lernziele,
2. die Lerninhalte,
3. die Stundenzahlen der Lehrveranstaltungen und des angeleiteten und freien Selbststudiums sowie
4. die Art der Leistungstests.
(4) Die Nutzung digitaler Lehr- und Lernformate sowie Prüfungsformen ist möglich.
§ 16
Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen
Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
§ 17
Inlandspraktikum
(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung,
insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.
§ 18
Auslandspraktikum
(1) Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete:
1. Verwaltungsabläufe an der Auslandsvertretung, insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
2. Rechts- und Konsularwesen, insbesondere die Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, sowie
3. Informationstechnik und Anwenderbetreuung.

(3) Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in
der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.
§ 19
Berufspraktische Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus dem Inlandspraktikum und dem Auslandspraktikum. Die
Anwärterinnen und Anwärter sollen die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen,
diese in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der Organisationsstruktur, den
Arbeitsabläufen im Auswärtigen Amt und der Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Auswärtigen Dienstes
vertraut gemacht. Sie sollen einzelne Vorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig
bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(2) Die Arbeitseinheit der Zentrale oder die Auslandsvertretung, der die Anwärterinnen und die Anwärter zur
Ausbildung zugewiesen werden, bestellt
1. Ausbilderinnen und Ausbilder für die jeweils zugewiesenen Aufgabengebiete sowie
2. eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator.
(3) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator erstellt einen Ausbildungsplan und stellt eine
sorgfältige Ausbildung sicher. Sie oder er führt regelmäßige Ausbildungsgespräche mit der Anwärterin oder dem
Anwärter.
(4) Einzelheiten zur Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung ergeben sich aus den jeweiligen
Praktikumsrichtlinien des Auswärtigen Amts.
§ 20
Vermittlung von Fremdsprachen
(1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung nach § 15 erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht
in der englischen Sprache als Hauptsprache und einer Wahlpflichtsprache, für die das Auswärtige Amt einen
erheblichen Bedarf sieht.
(2) Wer in einer Äquivalenzprüfung Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung
nachweist, kann stattdessen auf Antrag Unterricht in einer zusätzlichen Sprache erhalten, für die das Auswärtige
Amt einen erheblichen Bedarf sieht. Diese Möglichkeit besteht auch für die Wahlpflichtsprache. Die
Äquivalenzprüfung ersetzt den Leistungstest im Einführungslehrgang in der entsprechenden Sprache. Die
Ableistung von Prüfungen in der Hauptsprache Englisch und der Wahlpflichtsprache im Schlusslehrgang bleibt
hiervon unberührt.
§ 21
Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und
vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
§ 22
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige
Auslandsvertretung gewährt. In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin
oder den Ausbildungsleiter bestimmt.

Abschnitt 4
Prüfungen und Bewertungen
§ 23
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der fachtheoretischen und berufspraktischen
Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der Rangpunkte Note Erläuterung
erreichbaren Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
4 83,39 bis 79,20 12
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
13 41,69 bis 33,40 3 notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
14 33,39 bis 25,00 2 und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
15 24,99 bis 12,50 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkennt
16 12,49 bis 0,00 0 nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen
zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunkte auf zwei Nachkommastellen ohne
Auf- oder Abrunden berechnet. Für die Bildung einer Gesamtnote werden die Durchschnittsrangpunkte
kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.
§ 24
Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Im Einführungslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten,
ein Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik sowie ein Leistungstest in Englisch abzulegen. Die
Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten, für den Leistungstest in den Grundlagen
der Informationstechnik mindestens 60 Minuten.
(2) Im Abschlusslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten,
sowie ein Leistungstest in der Wahlpflichtsprache zu absolvieren. Der Leistungstest in der Wahlpflichtsprache kann
auch mündliche Bestandteile beinhalten. Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens
90 Minuten.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter setzt die Termine für die Leistungstests fest. Sie informiert
die Anwärterinnen und Anwärter darüber mindestens eine Woche vorher.

(4) Die Leistungstests werden unter Aufsicht absolviert. Bei Nutzung digitaler Prüfungsformen kann die Aufsicht
durch Videokonferenztechnik sichergestellt werden. Die Leistungstests sind anstelle des Namens mit einer von der
Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach dem Zufallsprinzip vergebenen Kennziffer zu versehen. Die
Aufsichtspersonen fertigen an jedem Prüfungstag ein Protokoll an und vermerken darin für jede Anwärterin und
jeden Anwärter den Beginn des Leistungstests, Beginn und Ende etwaiger Unterbrechungen, den Abgabezeitpunkt
des Leistungstests, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
Das Protokoll ist von allen Aufsichtspersonen zu unterschreiben.
(5) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden
Leistungstests reduziert wird.
§ 25
Bewertung während der berufspraktischen Ausbildung
(1) Am Ende jedes Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung von mindestens zwei Wochen Dauer erstellt die
Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für die Anwärterin oder den Anwärter einen
Bewertungsbogen, der die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale unter Berücksichtigung
des Ausbildungsstands bewertet. Aus den abschnittsweisen Bewertungen werden jeweils getrennt nach In- und
Auslandspraktikum die Durchschnittsrangpunkte gebildet.
(2) Der Bewertungsbogen ist vor Übermittlung an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter mit der
Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung.
§ 26
Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten
den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Sprachprüfung,
2. einer mündlichen Sprachprüfung,
3. einer schriftlichen Fachprüfung und
4. einer mündlichen Fachprüfung.
§ 27
Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Sprach- und Fachprüfungen
(1) Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Fachprüfungen sind zum einen die Dozentinnen und Dozenten der
Akademie Auswärtiger Dienst, die das Prüfungsfach unterrichten, zum anderen die von der Leiterin oder dem Leiter
der Zentralabteilung bestellten Prüferinnen und Prüfer. Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und
nicht weisungsgebunden. Sie bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten abschließend.
(2) Für jede Prüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Prüfungsarbeiten, die bei erster Bewertung nicht
mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu
bewerten. Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfung unabhängig voneinander, dürfen aber gegenseitige
Kenntnis von den Bewertungen haben.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen
das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf volle Rangpunkte zu
runden.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden Rangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
§ 28
Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen
(1) Die mündliche Laufbahnprüfung wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, welche die Leistungen
in den mündlichen Prüfungen bewertet. Bei der Prüfungstätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission
unabhängig und nicht weisungsgebunden. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet
werden. In diesem Fall stellt das Auswärtige Amt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen
Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Sprachprüfung besteht aus:
1. einer oder einem Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder einer oder einem
vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie
2. zwei Sprachlehrkräften der Akademie Auswärtiger Dienst als Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) Eine Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung besteht aus:
1. der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst als Vorsitzender oder als Vorsitzendem,
2. der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin
oder dem Stellvertreter,
3. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin
oder dem Stellvertreter,
4. einer oder einem Bediensteten aus dem zuständigen Personalreferat,
5. einer oder einem Bediensteten des mittleren Auswärtigen Dienstes sowie
6. einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer für jedes Prüfungsfach.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellt die Mitglieder der
Prüfungskommission nach Absatz 3 Nummer 5 und 6. Für die Dozentinnen und Dozenten der Akademie
Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vertreten durch:
1. die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
2. die Beauftragte oder den Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
3. die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Personalreferats oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter
oder
4. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin
oder dem Stellvertreter.
(6) Die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission ergibt sich für die mündliche Sprachprüfung aus § 29
Absatz 4 Satz 1, für die mündliche Fachprüfung aus § 30 Absatz 5 Satz 1.
§ 29
Sprachprüfung
(1) In der Sprachprüfung wird in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil die Kenntnis der englischen
Sprache entsprechend den Anforderungen des mittleren Auswärtigen Dienstes geprüft. Die Ausbildungsleiterin
oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Prüfungen über die Termine.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Sprachprüfung beträgt 90 Minuten. Der schriftliche Teil entspricht den
fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung. § 24 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Sprachprüfung soll pro Anwärterin oder Anwärter mindestens 15 und höchstens 20 Minuten
dauern. Die mündliche Sprachprüfung entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der
Ausbildung.
(4) Für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission muss die oder der Vorsitzende anwesend sein oder
vertreten werden und müssen alle weiteren Mitglieder anwesend sein. Die Notenbildung in der mündlichen
Sprachprüfung erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen
Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission,
andernfalls durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Ergebnis der mündlichen Sprachprüfung wird ein
Protokoll gefertigt.
(5) Zur Fachprüfung wird nicht zugelassen, wer in der Sprachprüfung nicht mindestens eine Durchschnitts
punktzahl von 5 Rangpunkten erzielt hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt ein Zeugnis
über das Ergebnis der Sprachprüfung.
§ 30
Fachprüfung
(1) In der schriftlichen Fachprüfung sind vier Prüfungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je 180 Minuten
anzufertigen. In Absprache mit den Fachdozentinnen und -dozenten wählt die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach § 15 Absatz 1 die zu prüfenden Fachgebiete aus. Das Fachgebiet
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ist obligatorischer Prüfungsbestandteil. § 24 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens
sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Fachprüfung über die Termine und die Fachgebiete. Die schriftlichen
Prüfungsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gestellt werden. Nach zwei Arbeitstagen soll ein
Studientag vorgesehen werden. Die schriftlichen Prüfungen sollen jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn
der mündlichen Prüfungen abgeschlossen sein.
(3) Zur mündlichen Fachprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Prüfungsarbeiten mindestens
5 Rangpunkte erzielt hat. Erfolgt keine Zulassung, weil die Bedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt wurden, ist die
Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung wird den Anwärterinnen und
Anwärtern spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Die Nichtzulassung bedarf
der Schriftform.
(4) In der mündlichen Fachprüfung wird jede Anwärterin und jeder Anwärter in der gleichen Anzahl von
Prüfungsfächern aus den Fachgebieten nach § 15 Absatz 1 geprüft. Die mündliche Fachprüfung soll als
Gruppenprüfung in drei Fächern durchgeführt werden. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter
pro Gruppe geprüft werden. Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die Anwärterinnen und Anwärter zu verteilen. Sie
soll pro Fach und Prüfling zwischen acht und zwölf Minuten betragen. Die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens eine Woche vor Beginn der
mündlichen Fachprüfung über die Termine und die Fachgebiete.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist oder vertreten wird
und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Notenbildung in jedem Prüfungsfach erfolgt auf der
Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen
Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission, andernfalls durch Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Über das Ergebnis der mündlichen Fachprüfung wird ein Protokoll gefertigt.
§ 31
Ermittlung der Abschlussnote
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter berechnet die abschließenden Rangpunkte unter
Berücksichtigung aller laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.
Hierbei fließen ein:
1. die schriftlichen Leistungen im Einführungslehrgang mit 11 Prozent,
2. die Leistungen während des Inlandspraktikums mit 3 Prozent,
3. die Leistungen während des Auslandspraktikums mit 9 Prozent,
4. die schriftlichen Leistungen im Schlusslehrgang mit 11 Prozent sowie
5. die Rangpunkte der Laufbahnprüfung mit insgesamt 66 Prozent, davon im Einzelnen:
a) die schriftliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
b) die mündliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
c) die schriftliche Fachprüfung mit 32 Prozent und
d) die mündliche Fachprüfung mit 18 Prozent.
(2) Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen
von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung
von Noten unberücksichtigt.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
1. in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte,
2. in der mündlichen Fachprüfung und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 im Durchschnitt jeweils mindestens
5 Rangpunkte sowie
3. im Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung im
Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat.
§ 32
Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
(1) Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich
und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder
dem Ausbildungsleiter nachzuweisen. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe
nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit
belegen. Auf Verlangen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ist ein amtsärztliches Attest oder das
Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder dem
Ausbildungsleiter beauftragt worden ist.
(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter
1. bei Prüfungen oder Prüfungsteilen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit
a) bei Verhinderung von weniger als der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Bearbeitungszeit entsprechend
der Dauer der Abwesenheit verlängert wird,
b) bei Verhinderung von mindestens der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als
nicht begonnen gilt und ein neues Thema auszugeben ist,
2. bei sonstigen Prüfungen oder Prüfungsteilen, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und
zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.
(4) Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleitung oder des
Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin
nachzuholen.
(5) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so
gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.
(6) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem
Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so
ist Absatz 4 Nummer 2 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 33
Störungen
Sieht sich die Anwärterin oder der Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört,
so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können
Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 34
Verstöße bei Prüfungen
(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
1. Täuschung,
2. Täuschungsversuch,
3. Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
4. sonstige Ordnungsverstöße.
(2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt
einer abweichenden Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters gestattet werden. Bei einem
erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren
Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er
1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder
3. die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Fachprüfung festgestellt, kann die
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der
mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 35
Berufsbezeichnung
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungs
wirt“ zu führen.

§ 36
Prüfungszeugnis
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt für die Anwärterinnen und Anwärter, die die
Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis. Dieses enthält mindestens:
1. die Rangpunkte der Laufbahnprüfung und
2. die Abschlussnote.
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Auf Wunsch erteilt das Auswärtige Amt eine Bescheinigung über Ausbildungsdauer und absolvierte Ausbildungs
inhalte.
(2) Eine Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind
zurückzugeben.
§ 37
Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
1. eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
2. eine Ausfertigung einer Übersicht über alle erbrachten Prüfungsleistungen,
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Sprachprüfung,
4. Ausfertigungen der Protokolle über die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen,
5. eine Ausfertigung der Zeugnisse der berufspraktischen Ausbildung und
6. Leistungstests und Prüfungsarbeiten.
(2) Die Prüfungsakten werden in der Akademie Auswärtiger Dienst zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von
Prüfungsentscheidungen fünf Jahre aufbewahrt. In Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
(3) Die Betroffenen können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der
Prüfungsakten nehmen.
§ 38
Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen
(1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in
begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. Im
Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters,
1. wie lang die Wiederholungsphase für die Prüfung sein soll,
2. welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
3. welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Der
Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 39
Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 25. März 2025 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben,
ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom

28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893)
geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte
Verordnung weiter anzuwenden.
(3) § 35 gilt auch für Personen, die vor dem 25. März 2025 die Laufbahnprüfung für den mittleren Auswärtigen
Dienst bestanden haben.
Artikel 3
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
(GADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium
§2 Ziele und Inhalte des Studiums
§3 Einstellungsvoraussetzungen
§4 Nachteilsausgleich
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§5 Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
§6 Zulassung zum Auswahlverfahren
§7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
§8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 11 Auswahlkommission
§ 12 Ergebnis des Auswahlverfahrens
§ 13 Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren
Abschnitt 3
Studienordnung
§ 14 Dauer und Aufbau des Studiums
§ 15 Studieninhalte
§ 16 Studienstruktur, Module
§ 17 Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien
§ 18 Praxisintegrierende Studienabschnitte
§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von berufs
praktischen Kenntnissen und Qualifikationen
§ 20 Erholungsurlaub
Abschnitt 4
Diplomprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 21 Laufbahnprüfung
§ 22 Prüfungsamt
§ 23 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 24 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 25 Prüferinnen und Prüfer
§ 26 Prüfungen
§ 27 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung
§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 29 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 30 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
§ 31 Bewertungsverfahren für Wiederholungsprüfungen
Unterabschnitt 2
Modulprüfungen
§ 32 Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen
§ 33 Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen
§ 34 Formen der Modulprüfungen
§ 35 Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen
Unterabschnitt 3
Diplomarbeit
§ 36 Ziel der Diplomarbeit
§ 37 Thema der Diplomarbeit
§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
§ 39 Betreuung der Diplomarbeit
§ 40 Sprache der Diplomarbeit
§ 41 Versicherung
§ 42 Abgabe der Diplomarbeit
§ 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit
§ 44 Begutachtung der Diplomarbeit
§ 45 Veröffentlichung der Diplomarbeit
§ 46 Wiederholung der Diplomarbeit
Unterabschnitt 4
Diplomkolloquium
§ 47 Zulassung zum Diplomkolloquium
§ 48 Ziel des Diplomkolloquiums
§ 49 Form des Diplomkolloquiums
§ 50 Termin des Diplomkolloquiums
§ 51 Sprache des Diplomkolloquiums
§ 52 Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums
Unterabschnitt 5
Abschluss der Diplomprüfung
§ 53 Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte
§ 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente
§ 55 Nicht bestandene Diplomprüfung
Unterabschnitt 6
Weitere Prüfungsvorschriften
§ 56 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
§ 57 Störungen
§ 58 Verstöße bei Prüfungen
§ 59 Prüfungsakte, Einsichtnahme

Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 60 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, Studium
(1) Der duale Diplomstudiengang „Gehobener Auswärtiger Dienst“ (Diplomstudiengang) am Fachbereich
Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Auswärtige
Angelegenheiten) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst dauert drei Jahre.
§2
Ziele und Inhalte des Studiums
(1) Die Studierenden werden auf ihre beruflichen Aufgaben im gehobenen Auswärtigen Dienst und die damit
einhergehende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Zudem werden sie für die
Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische
Grundordnung sensibilisiert. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten als
Beamtinnen und Beamten werden ihnen vermittelt. Mit Bezug auf die Anforderungen im gehobenen Auswärtigen
Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen
vermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die
wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und
reflektiert einzusetzen. Die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden
berücksichtigt.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst sieht für alle Studienphasen und
Studienelemente Selbststudieneinheiten vor, zu deren Durchführung die Studierenden verpflichtet sind. Mit den
Selbststudieneinheiten werden den Studierenden Techniken für das selbständige lebenslange Lernen vermittelt.
§3
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
2. für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes geeignet ist und dies durch erfolgreiche Teilnahme am
Auswahlverfahren nach Abschnitt 2 nachgewiesen hat,
3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen
hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit
einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde,
eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist,
4. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Fragen der Gegenwart vertraut ist,
5. sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Sprache
eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachkanons ausdrücken kann; wenn im Auswahlverfahren die
französische Sprache durch eine andere Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons
ersetzt wurde, bleibt das Erlernen der französischen Sprache dennoch verpflichtender Bestandteil des
Vorbereitungsdienstes, und
6. durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen
Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite
Verwendung geeignet zu sein.
(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 6 ebenfalls erfüllen.

§4
Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen mit
Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren
und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des
Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch das Auswärtige Amt und vor jedem
Prüfungstermin durch den Prüfungsausschuss hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigung herstellen.
Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet
1. im Auswahlverfahren das Auswärtige Amt und
2. bei Prüfungen der Prüfungsausschuss.
(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem erfolgt eine
Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die betroffene Person dem nicht widerspricht.
(5) Bei Bedarf kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle von der betroffenen Person ein ärztliches oder ein
amtsärztliches Gutachten verlangen. Die Kosten für das Gutachten trägt das Auswärtige Amt.
(6) Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen. Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst
teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person den im Auswahlverfahren gewährten
Nachteilsausgleich dem Prüfungsausschuss mit.
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§5
Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines
Auswahlverfahrens.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse,
Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem
Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
1. die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
2. die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
3. die zur Ausübung der Tätigkeiten im gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
4. die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
5. das erforderliche Allgemeinwissen.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
§6
Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den Angaben in der Bewerbung die Voraussetzungen, die
in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Einstellung
voraussichtlich erfüllen wird.
(2) Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen
eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und
Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum
Auswahlverfahren zugelassen.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.

§7
Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren
Abschnitten bestehen.
(2) Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte
fest:
1. die Inhalte des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,
2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,
3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,
4. die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen
Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und
5. höchstens sechs definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.
Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen Voraus
setzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine besonders gute
Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen werden kann. Es muss
eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5 festlegen. Es kann
außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede Schlüsselkompetenz
gesondert festlegen.
(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum
mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.
§8
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1. eignungsdiagnostische Testverfahren,
2. allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
3. Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und
4. Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten
Sprachenkanons.
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und
Gewichtungssystematik festgelegte Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die
Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und
Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
§9
Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, wird zum mündlichen Teil des
Auswahlverfahrens zugelassen. Die Ergebnisse des schriftlichen Teils dienen nur der Zulassung zum mündlichen
Teil.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens
bestanden haben, die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen um mehr als das Dreifache, so kann die Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens beschränkt werden. Es sind jedoch
mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Stellen zur Verfügung stehen. Ist die
Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt, erfolgt die Zulassung nach Rangfolge.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und
Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden stets zum mündlichen
Teil zugelassen, wenn sich im schriftlichen Teil nicht ihre offensichtliche Nichteignung für die Laufbahn des
gehobenen Auswärtigen Dienstes erwiesen hat.
(4) Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden
haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen.

§ 10
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den
gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen
und Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1. Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
2. Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
3. Kurzvortrag,
4. Simulationsaufgabe und
5. Gruppenaufgabe.
Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
§ 11
Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung eines Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission
ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass
alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe
Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen
lassen. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(3) Eine Auswahlkommission besteht
1. aus einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:
a) der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
b) der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
c) der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
d) der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
e) der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter,
f) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst oder
g) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst und
2. aus mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:
a) der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie
oder er durch Beschäftigte der Personalreferate für den gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen
oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
b) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie
oder er durch Beschäftigte der Ausbildungsleitungen für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die
dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
c) Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die
mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben.
Soweit erforderlich, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch sonstige Beamtinnen oder Beamte des
höheren Auswärtigen Dienstes, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben,
Vorsitzende oder Vorsitzender sein. Die Auswahlkommission soll mit mindestens einem Beisitzer oder einer
Beisitzerin nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c besetzt sein. Ist eine solche Besetzung aus wichtigem Grund
nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(4) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische
Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(5) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Eine Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist und mindestens
zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden. Eine Auswahlkommission entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 12
Ergebnis des Auswahlverfahrens
(1) Die Auswahlkommission nimmt am Ende eines Auswahltages für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die
oder der an diesem Auswahltag den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens absolviert hat, eine Gesamtbewertung
der erbrachten Leistungen vor. Die Bewertungen zu jeder Schlüsselkompetenz fließen zu gleichen Teilen in das
Gesamtergebnis ein, sofern das Auswärtige Amt vor dem Auswahlverfahren keine anderweitige Regelung getroffen
hat. Das Gesamtergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge aller
Bewerberinnen und Bewerber, die am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben.
(3) Einstellungszusagen erfolgen unter Berücksichtigung der verfügbaren Stellen auf der Grundlage der
Rangfolge nach Absatz 2. Bewerberinnen und Bewerber, die eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine
Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreichen, erhalten keine
Einstellungszusage. Bei gleichem Ranglistenplatz richtet sich der Vorrang nach den gesetzlichen Vorgaben. Kann
nach den gesetzlichen Vorgaben keine Vorrangentscheidung getroffen werden, erhält Vorrang, wer auf Grund
besonderer Kriterien oder Zusatzqualifikationen für den spezifischen Bedarf des Auswärtigen Dienstes besser
geeignet erscheint.
§ 13
Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine festgelegte
Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht
erreicht haben, können sich frühestens im zweiten auf die erfolglose Teilnahme folgenden Kalenderjahr erneut für
das Auswahlverfahren bewerben. Bewerberinnen und Bewerber, die alle festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht
haben, aber auf Grund ihres Ranglistenplatzes bei einer begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen keine
Einstellungszusage erhalten, können sich bereits im folgenden Auswahlverfahren erneut bewerben.
(2) Insgesamt sind höchstens drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulässig.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Auswahlkommission erneute Bewerbungen zu einem früheren als dem
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder mehr als drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
zulassen.
(4) Im Falle einer erneuten Bewerbung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
Abschnitt 3
Studienordnung
§ 14
Dauer und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei praxisintegrierende Studienabschnitte. Die
Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Semester Studienabschnitt
1. Semester Fachtheoretischer Studienabschnitt I
2. Semester Praxisintegrierender Studienabschnitt I
3. Semester Fachtheoretischer Studienabschnitt II
4. Semester Fachtheoretischer Studienabschnitt III
5. Semester Praxisintegrierender Studienabschnitt II
6. Semester Fachtheoretischer Studienabschnitt IV
(3) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten kann eine andere geeignete
Hochschule mit der Durchführung des fachtheoretischen Studienabschnittes II beauftragen.

(4) Das Studium hat einen Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur
Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). Ein ECTS-Leistungspunkt
entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.
(5) Das Studium kann auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. ein verwaltungsnahes duales Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz
„Fachhochschule“ abgeschlossen hat oder
2. über einen Abschluss verfügt, der dem Abschluss nach Nummer 1 gleichwertig ist.
Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung trifft das Auswärtige Amt.
§ 15
Studieninhalte
Das Studium vermittelt rechtswissenschaftliche, verwaltungsorganisatorische, ökonomische, fremdsprachliche
und außenpolitische Grundlagen, sowie berufsfeldbezogene Inhalte. Die berufsfeldbezogenen Inhalte aus den
vorgenannten Bereichen sind wie folgt gegliedert:
1. Zivilrecht; internationales Privatrecht; Familien-, Erb- und Beurkundungsrecht,
2. Öffentliches Recht; besonderes Verwaltungsrecht, Ausländerrecht; Pass- und Staatsangehörigkeitsrecht,
Konsularrecht,
3. Ressourcenmanagement; Projektmanagement, Zuwendungs- und Vergaberecht mit Blick auf politische
Öffentlichkeits- und Kulturarbeit im Ausland, Personalverwaltung,
4. Grundlagen außenpolitischen Handelns als Querschnittsthema,
5. Volkswirtschaftslehre, insbesondere Außenwirtschaftsförderung, internationale Wirtschaftsbeziehungen und
Entwicklungszusammenarbeit, sowie
6. Fremdsprachen: Englisch und Französisch zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, Kommunikation mit
Behörden und Abstimmung mit EU- und weiteren Partnern zu konsularischen und außenpolitischen Themen.
§ 16
Studienstruktur, Module
(1) Im Studium werden die wechselnden Lernorte Hochschule, Auswärtiges Amt und Auslandsvertretungen
strukturell und inhaltlich miteinander verzahnt. Die in den fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen
Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in den folgenden praxisintegrierenden Studienabschnitten
weiter in der beruflichen Praxis angewandt und reflektiert. Die in den praxisintegrierenden Studienphasen erworbe
nen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in den folgenden fachtheoretischen Studienabschnitten
aufgegriffen und erweitert.
(2) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.
(3) Module sind thematisch und zeitlich definierte Lerneinheiten in den fachtheoretischen und praxisinte
grierenden Studienabschnitten. Ein Modul wird in der Regel innerhalb von einem oder höchstens zwei Semestern
absolviert.
(4) Die Module werden im Rahmen des Lehrqualitätsmanagements des Fachbereichs Auswärtige Angelegen
heiten regelmäßig evaluiert.
§ 17
Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien
(1) Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erstellt ein Modulhandbuch. Im Modulhandbuch wird das
Nähere zur Studienstruktur und zum Studienverlauf geregelt.
(2) Im Modulhandbuch ist in der Beschreibung für jedes Modul mindestens das Folgende festlegt:
1. Lernziele und -inhalte,
2. Angaben zu den Modulverantwortlichen,
3. Prüfungsformen, Prüfungsdauer und die zu prüfenden Inhalte,
4. Lehrveranstaltungsstunden und Selbststudienzeiten,

5. zu erreichende ECTS-Leistungspunkte sowie
6. Prüfungsformen und deren Gewichtung, falls verschiedene Prüfungsformen vorgesehen sind.
(3) Das Modulhandbuch legt ferner fest:
1. die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Diplomarbeit,
2. die Dauer des Diplomkolloquiums sowie
3. die Gewichtung von Diplomarbeit und Diplomkolloquium zur Ermittlung des Ergebnisses des Moduls
Diplomarbeit.
(4) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten beschließt ergänzende Ausbildungs
richtlinien, insbesondere
1. zur Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie zur Anrechnung von
berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen,
2. zu den praxisintegrierenden Studienabschnitten, insbesondere zu den Ausbildungsinhalten und zu
administrativen Vorschriften nebst Hinweisen für die Studierenden, und
3. zur Diplomarbeit, insbesondere zu den formalen Anforderungen an die Diplomarbeit und zum Wortlaut der
Versicherung nach § 41.
(5) Das Modulhandbuch und die Ausbildungsrichtlinien sind auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. Sie werden beim Fachbereich Auswärtige
Angelegenheiten in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
§ 18
Praxisintegrierende Studienabschnitte
In den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind den Studierenden ausschließlich Tätigkeiten zu übertragen,
die den Ausbildungsrichtlinien entsprechen.
§ 19
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
sowie Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an anderen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsakademien im In- oder Ausland erbracht worden sind, sind auf Antrag anzuerkennen, wenn keine
wesentlichen Unterschiede zu den Kompetenzen bestehen, die im Diplomstudiengang am Fachbereich
Auswärtige Angelegenheiten erworben werden.
(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Kompetenzen und Qualifikationen können in einem Umfang von
höchstens 50 Prozent der geforderten Studienleistungen angerechnet werden, wenn sie im Wesentlichen den
Kompetenzen entsprechen, die im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erworben
werden.
§ 20
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1. während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und
2. während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem
Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.

Abschnitt 4
Diplomprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 21
Laufbahnprüfung
Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus:
1. den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten,
2. der Diplomarbeit und
3. dem Diplomkolloquium.
§ 22
Prüfungsamt
Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in
Prüfungsangelegenheiten inne. Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
§ 23
Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Das Auswärtige Amt und der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten richten für den Diplomstudiengang
einen Prüfungsausschuss am Fachbereich ein.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs
Auswärtige Angelegenheiten. Die oder der Vorsitzende wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der
Dekanin oder des Dekans vertreten.
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder vier hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs
Auswärtige Angelegenheiten an, davon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
1. des Fachgebiets Zivilrecht,
2. des Fachgebiets Öffentliches Recht,
3. des Fachgebiets der Fremdsprache Englisch,
4. des Fachgebiets der Fremdsprache Französisch und
5. der Studierenden.
(4) Als Vertreterinnen und Vertreter der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden eingesetzt:
1. zwei Rechtsdozentinnen oder Rechtsdozenten,
2. zwei Sprachdozentinnen oder Sprachdozenten und
3. eine Studierende oder ein Studierender.
(5) Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter, mit Ausnahme des
studentischen Mitglieds und des stellvertretenden studentischen Mitglieds, werden auf Vorschlag des
Fachbereichsrats von der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst für vier Jahre bestellt. Eine
Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Das studentische Mitglied und das stellvertretende studentische Mitglied des Prüfungsausschusses werden
von den Studierenden des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten für ein Jahr gewählt.
(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Auswärtige
Angelegenheiten.

§ 24
Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle prüfungsrelevanten Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die Sitzungs- und
Abstimmungsmodalitäten.
(3) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das
Prüfungsamt übertragen, sofern die Aufgaben ihrer Art und Bedeutung nach die Übertragung zulassen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere
Mitglieder oder die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
§ 25
Prüferinnen und Prüfer
(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind
Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung. Auf die Bestellung nach Absatz 1 kann verzichtet werden.
§ 26
Prüfungen
(1) Prüfungen können aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Jeder Prüfungsteil ist zeitlich und räumlich
abgegrenzt und wird in einer bestimmten Prüfungsform durchgeführt.
(2) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen können neben den fachlichen Lernzielen und Kompetenzen auch
überfachliche Kompetenzen einbezogen werden.
(3) Die Prüfungsergebnisse werden schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Bei mündlichen und
kombinierten Prüfungen können Prüfungsergebnisse auch mündlich bekannt gegeben werden. Die Form der
Bekanntgabe wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
(4) Gegenstand, Ablauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den
Prüferinnen und Prüfern zu bestätigen.
(5) Eine Prüfung ist, soweit sich aus Absatz 6, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 1 nichts anderes ergibt, bestanden,
wenn sie mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet worden ist. Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so ist jeder Prüfungsteil zu bestehen.
(6) Prüfungen in Fremdsprachenmodulen sind bestanden, wenn keiner der schriftlichen und mündlichen
Prüfungsteile mit weniger als 3 Rangpunkten bewertet wird und die Prüfungsteile insgesamt mit einem
Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden. § 35 bleibt unberührt.
(7) Bei bestandener Prüfung werden die im Modulhandbuch festgelegten ECTS-Leistungspunkte gutge
schrieben.
§ 27
Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan, Versicherung
(1) Der Prüfungsausschuss erstellt für jedes Semester einen Prüfungsplan. In dem Prüfungsplan wird festgelegt,
welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der
Prüfungsplan wird vom Prüfungsamt bekannt gegeben. Er muss den Studierenden zu Beginn eines Semesters
zur Einsicht zur Verfügung stehen.
(2) Prüfungen können unterstützt durch Informationstechnik und Videokonferenztechnik durchgeführt werden.
Der Prüfungsausschuss bestimmt, inwieweit diese Techniken in Prüfungen zur Anwendung kommen. Der
Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten gewährleistet, unter Beachtung der Vertraulichkeit, die Integrität und
Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und den Studierenden
unverwechselbar und dauerhaft zugeordnet werden können.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige
Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.

§ 28
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 29 Absatz 5 bis 7, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 2 nichts
anderes ergibt, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunktzahl
Rangpunkte Note Erläuterung
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
4 83,39 bis 79,20 12
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
13 41,69 bis 33,40 3 notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
14 33,39 bis 25,00 2 und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
15 24,99 bis 12,50 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkennt
16 12,49 bis 0,00 0 nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Die Rangpunkte einzelner Prüfungsformen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen
Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend die Rangpunkte
kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und Prüfern bewertet, ist bei abweichenden
Bewertungen das arithmetische Mittel aus den insgesamt vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch
auf volle Rangpunkte zu runden.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden Rangpunkte von 4,50 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
(5) Prüfungen und Prüfungsteile, die bei erster Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers nicht mit mindestens
5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Dies gilt
nicht für Prüfungen, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. Die Prüferinnen und Prüfer
bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. Die Prüferinnen und Prüfer dürfen gegenseitige Kenntnis von den
Bewertungen haben.
§ 29
Multiple-Choice-Aufgaben
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als
1. Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder
2. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).
(2) Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als
zutreffend anerkannt werden.
(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(4) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden
sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht
markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In
allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.
(5) Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend“
und 5 Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die Mindestpunktzahl entspricht:
1. 60 Prozent der erreichbaren Punkte oder
2. in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung
aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der
durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.
(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Überschreiten der Mindestpunktzahl um … Prozent
Rangpunkte
der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl
1 2
1 87,50 15
2 75,00 14
3 66,67 13
4 58,33 12
5 50,00 11
6 41,67 10
7 33,33 9
8 25,00 8
9 16,67 7
10 8,33 6
11 0 5
(7) Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu … Prozent Rangpunkte
1 2
1 16,67 4
2 33,33 3
3 50,00 2
4 75,00 1
5 100,00 0
(8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität
der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.
§ 30
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung
kann das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen eine zweite
Wiederholungsprüfung zulassen. Das Studium ist mit Ablauf des Tages beendet, an dem einer oder einem
Studierenden das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung bekannt gegeben wird.
(2) Der Termin für die Wiederholung der Prüfung soll durch den Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgelegt werden. Die Wiederholung der Prüfung und die
Bekanntgabe der Ergebnisse der wiederholten Prüfung sollen bis spätestens zum Ende des Semesters erfolgen,
das auf das Semester folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde.
(3) Liegt der Termin für die Wiederholung der Prüfung nach dem Abschluss der Regelstudienzeit, werden die
Studierenden nach Abschluss der Regelstudienzeit bis zur Bewertung der Wiederholungsprüfung einer
Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
(5) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht
bestanden sind. Bestandene Prüfungsteile können weder wiederholt noch nachgebessert werden.
(6) Eine nicht bestandene Prüfung in Form eines Lernportfolios wird nicht wiederholt. Sie wird nach einem
Gespräch mit dem oder den Prüferinnen und Prüfern nachgebessert und erneut bewertet. Die Regelungen des
Absatzes 1 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 31
Bewertungsverfahren für Wiederholungsprüfungen
(1) Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet. Der
Prüfungsausschuss legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der
Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
Unterabschnitt 2
Modulprüfungen
§ 32
Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen
(1) Die Prüferinnen und Prüfer in Modulprüfungen müssen mindestens einen Bachelor- oder Diplomabschluss
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder sonst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den
Anforderungen der Prüfungstätigkeit entsprechen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sollen das zu prüfende Modul gelehrt haben. In den fachtheoretischen
Studienabschnitten werden in der Regel Lehrende im Diplomstudiengang bestellt. Zur Durchführung und
Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten können auch Prüferinnen und
Prüfer aus den jeweiligen Praxisorten bestellt werden.
(3) Schriftliche und kombinierte Prüfungsformen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet,
mündliche Prüfungsformen von zwei Prüferinnen und Prüfern.
§ 33
Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen
(1) In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul
absolviert wird.
(3) Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.
§ 34
Formen der Modulprüfungen
(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.
(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen
durchgeführt werden:
1. schriftliche Prüfungen in Form von:
a) Klausuren,
b) Hausarbeiten und
c) andere Ausarbeitungen,
2. mündliche Prüfungen in Form von:
a) Einzel- oder Gruppenprüfungen,
b) Präsentationen und
c) Kolloquien,

3. kombinierte Prüfungen in Form von:
a) Projektarbeiten,
b) Referaten,
c) Portfolios,
d) semesterbegleitenden Aufgaben und
e) sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungs
formen durchgeführt werden:
1. schriftliche Prüfungsformen in Form von:
a) Hausarbeiten,
b) Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,
2. kombinierte Prüfungsformen in Form von:
a) Projektarbeiten,
b) Referaten,
c) Portfolios,
d) semesterbegleitenden Aufgaben sowie
e) sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander
abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.
§ 35
Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen
(1) Das Auswärtige Amt kann eine Befreiung von der Teilnahme am Modul Englisch und am Modul Französisch
im ersten Semester zulassen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Äquivalenzprüfung zu Beginn des jeweiligen
Moduls. Bei Bedarf des Auswärtigen Amts erfolgt die Teilnahme an einer Drittsprachenausbildung.
(2) Die Äquivalenzprüfung erfolgt auf Einladung des Auswärtigen Amts. Die Entscheidung über eine Einladung
erfolgt auf Grundlage
1. der Ergebnisse der Sprachtests gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie
2. der Einstufungen der Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch zu Beginn des Studiums.
(3) Die Äquivalenzprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsform zusammen.
(4) Die Äquivalenzprüfung gilt als Modulprüfung, sofern im Durchschnitt der beiden Prüfungsteile die jährlich vom
Prüfungsausschuss festgelegte Schwellennote ohne Aufrunden erreicht wurde. Ist der Schwellenwert erreicht,
gelten die erreichten Rangpunkte als Modulabschlussnote.
Unterabschnitt 3
Diplomarbeit
§ 36
Ziel der Diplomarbeit
Durch die schriftlich oder elektronisch auszuarbeitende Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass
sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit
wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
§ 37
Thema der Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit muss einem Modul und den Zielen zugeordnet werden können, die im
Modulhandbuch festgelegt sind.
(2) Die Studierenden sollen möglichen Erstprüferinnen und Erstprüfern eigenständig ein Thema vorschlagen. Die
möglichen Erstprüferinnen und Erstprüfer unterstützen die Studierenden bei der Themenfindung und der
Themeneingrenzung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer möglichen Erstprüferin oder
eines möglichen Erstprüfers beschlossen und vom Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch ausgegeben.
(4) Thema und Ausgabezeitpunkt sind zu dokumentieren. Das Thema der Diplomarbeit kann nicht
zurückgegeben werden. Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin
oder des Erstprüfers möglich.
§ 38
Bearbeitungszeit, Freistellung
(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen
Studienaufgaben freigestellt.
§ 39
Betreuung der Diplomarbeit
Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
§ 40
Sprache der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen. In Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer
und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer kann die Diplomarbeit auch in englischer oder französischer Sprache
verfasst werden.
§ 41
Versicherung
(1) Die Diplomarbeit ist nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien mit einer schriftlichen oder elektronischen
Eigenständigkeitserklärung zu versehen.
(2) Bei der Abgabe müssen die Studierenden zudem schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die
Diplomarbeit unter Beachtung der Ordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zur Sicherung
guter akademisch-wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit akademisch-wissenschaftlichem Fehlverhalten,
zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 4. November 2015, in der jeweils geltenden Fassung, verfasst haben.
Die Ordnung ist auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden
Fassung veröffentlicht.
§ 42
Abgabe der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien abzugeben. Das
Abgabedatum wird vom Prüfungsamt dokumentiert. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist zu dokumentieren.
§ 43
Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit
(1) Mit der Vergabe des Themas der Diplomarbeit werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt.
(2) Als Erstprüferinnen und Erstprüfer können hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte im
Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten bestellt werden.
(3) Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden:
1. die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und
2. Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare
Tarifbeschäftigte, die
a) einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder
b) mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.

§ 44
Begutachtung der Diplomarbeit
Die Erstprüferin oder der Erstprüfer und die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer begutachten die Diplomarbeit
unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin
oder des Erstprüfers haben.
§ 45
Veröffentlichung der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten und der Autorin oder des
Autors veröffentlicht werden.
§ 46
Wiederholung der Diplomarbeit
(1) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gibt das Prüfungsamt auf Beschluss des Prüfungsausschusses ein
neues Thema aus.
(2) Während der Bearbeitungszeit und der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden einer
Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt. Für die Dauer der Bearbeitungszeit
sind sie vom Dienst freizustellen.
Unterabschnitt 4
Diplomkolloquium
§ 47
Zulassung zum Diplomkolloquium
Zum Diplomkolloquium werden Studierende zugelassen, die ihre Diplomarbeit bestanden haben.
§ 48
Ziel des Diplomkolloquiums
Die Studierenden weisen im Diplomkolloquium nach, dass sie
1. über gesichertes Wissen in den Themengebieten verfügen, die sie in der Diplomarbeit bearbeitet haben,
2. die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und
3. in der Lage sind, mögliche Verbindungen zu anderen Fachgebieten und Fragestellungen herzustellen und sich
mit diesen kritisch auseinanderzusetzen.
§ 49
Form des Diplomkolloquiums
Das Diplomkolloquium besteht aus einer Präsentation der Diplomarbeit sowie aus einem wissenschaftlichen
Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern.
§ 50
Termin des Diplomkolloquiums
Der Termin des Diplomkolloquiums wird vom Prüfungsamt festgesetzt und schriftlich oder elektronisch bekannt
gegeben. Das Diplomkolloquium findet frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Termins statt.

§ 51
Sprache des Diplomkolloquiums
Das Diplomkolloquium wird in deutscher Sprache abgehalten. Wird die Diplomarbeit in englischer oder
französischer Sprache verfasst, kann das Kolloquium in Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer
sowie der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer in der Fremdsprache abgehalten werden.
§ 52
Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums
Für das Diplomkolloquium werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt, in der Regel die Erst- und
Zweitprüferinnen oder -prüfer der Diplomarbeit. Im Übrigen gilt § 43 entsprechend.
Unterabschnitt 5
Abschluss der Diplomprüfung
§ 53
Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
1. die Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten bestanden sind,
2. die Diplomarbeit bestanden ist und
3. das Diplomkolloquium bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunkte der Diplomprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
1. die Ergebnisse der Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienabschnitten mit 60 Prozent,
2. die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten mit 20 Prozent,
3. das Ergebnis von Diplomarbeit und Diplomkolloquium mit insgesamt 20 Prozent.
Die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und in den praxisintegrierenden
Studienabschnitten erworben wurden, werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungs
punkte gewichtet.
(3) Ist die Diplomprüfung bestanden, so werden die Rangpunkte kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Den gerundeten Rangpunkten wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
§ 54
Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente
(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1. eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und
2. ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Die Diplomurkunde enthält
1. die Angabe des Studiengangs und
2. den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)“.
(3) Das Abschlusszeugnis enthält
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den
gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,
2. die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
3. das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.
(4) Eine Leistungsübersicht wird jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausgestellt.

§ 55
Nicht bestandene Diplomprüfung
Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1. einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung und
2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung
und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen, sowie jeweils auf schriftlichen oder elektronischen
Antrag eine Leistungsübersicht.
Unterabschnitt 6
Weitere Prüfungsvorschriften
§ 56
Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
(1) Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich
und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung nachzuweisen. Nach
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit
belegen. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines
Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet der Prüfungsausschuss
1. bei der Diplomarbeit oder bei anderen Prüfungen oder Prüfungsteilen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungs
zeit
a) bei Verhinderung von weniger als der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Bearbeitungszeit entsprechend
der Dauer der Abwesenheit verlängert wird,
b) bei Verhinderung von mindestens der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als
nicht begonnen gilt und ein neues Thema auszugeben ist,
2. bei sonstigen Prüfungen oder Prüfungsteilen, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und
zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.
(4) Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleitung oder des
Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
(5) Versäumt eine Studierende oder ein Studierender ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen
Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.
(6) Erscheint eine Studierende oder ein Studierender ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder
einem Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beruht die Verspätung auf einem wichtigen
Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 57
Störungen
Sieht sich die oder der Studierende während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat
sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen
nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 58
Verstöße bei Prüfungen
(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
1. Täuschung,
2. Täuschungsversuch,
3. Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
4. sonstige Ordnungsverstöße.

(2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt
einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß
kann die oder der Studierende durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem
Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss. Abhängig von der
Schwere des Verstoßes kann der Prüfungsausschuss
1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder
3. die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Diplomprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen
werden, so kann das Prüfungsamt die Diplomprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung
des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis, die
Diplomurkunde sowie, soweit ausgestellt, die Leistungsübersicht zurückzugeben.
§ 59
Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1. die schriftlichen oder elektronischen Prüfungen,
2. die Protokolle der mündlichen Prüfungen,
3. das Gutachten zur Bewertung der Diplomarbeit sowie
4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Diplomprüfung.
(2) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von
Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Im Anschluss wird sie
vernichtet oder gelöscht.
(3) Das Prüfungsamt gewährt den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte. Die Prüfungsakte muss
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse zur Einsichtnahme bereit sein. Das Prüfungsamt
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 60
Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die vor dem 1. August 2023 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen
Dienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung weiter
anzuwenden.
(2) Studierende, die vor dem 25. März 2025 eine Wiederholungsprüfung oder eine zweite Wiederholungsprüfung
nicht bestanden haben, werden abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu einer weiteren
Wiederholungsprüfung zugelassen. Entsprechendes gilt abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3 für die
Nachbesserung eines Lernportfolios. Die Festlegung des Termins der weiteren Wiederholungsprüfung und die
weitere Wiederholungsprüfung können zu späteren als den in § 30 Absatz 2 genannten Zeitpunkten erfolgen.
(3) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, und auf Einstellungen in den
Vorbereitungsdienst, die vor dem genannten Datum erfolgt sind, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter
anzuwenden.

Artikel 4
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
(HADVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§2 Ziele und Inhalte der Ausbildung
§3 Einstellungsvoraussetzungen
§4 Nachteilsausgleich
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§5 Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
§6 Zulassung zum Auswahlverfahren
§7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
§8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 11 Auswahlkommission
§ 12 Ergebnis des Auswahlverfahrens
§ 13 Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Durchführung
§ 16 Prüfungskommission
§ 17 Fach- und Sprachprüfungen
§ 18 Abschlussprüfung
§ 19 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
§ 20 Störungen
§ 21 Verstöße bei Prüfungen
§ 22 Bewertung der Leistungen
§ 23 Gesamtergebnis
§ 24 Zeugnis
§ 25 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 26 Wiederholung
§ 27 Erholungsurlaub
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.
§2
Ziele und Inhalte der Ausbildung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst und
der damit einhergehenden Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Zudem werden
sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche
demokratische Grundordnung sensibilisiert. Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen
Pflichten werden ihnen vermittelt. Mit Bezug auf die Anforderungen im höheren Auswärtigen Dienst werden
neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen sowie
interkulturelle Kompetenz vermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und
Absolventen in der Lage, die wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten
gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen. Die Bedeutung und die Auswirkungen des
europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(2) Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten,
die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst erforderlich sind. Dies umfasst auch die
Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den §§ 1 und 14 des Gesetzes über
den Auswärtigen Dienst. Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur
Kommunikation, Kooperation, Teamarbeit und Personalführung sowie zum kritischen Überprüfen des eigenen
Handelns, werden geschult. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist gegliedert in:
1. theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte oder Politik, Volkswirtschaftslehre und Völker- und
Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen,
2. Sprachausbildung in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls in einer weiteren
Fremdsprache,
3. Rechtsausbildung und
4. praktische Ausbildung.
§3
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und erfolgreich am Auswahlverfahren für den
höheren Auswärtigen Dienst nach Abschnitt 2 teilgenommen hat,
3. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als fünf Jahre beträgt
und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht
umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat; das
Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu
vermitteln; Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss im Ausland können eingestellt werden, wenn
die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist,
4. durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen
Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite
Verwendung geeignet zu sein, und
5. einen vom Auswärtigen Amt durchgeführten Test in der französischen Sprache vor dem Einstellungstermin
besteht, sofern die Französischkenntnisse im Auswahlverfahren nicht vorab nachgewiesen worden sind; der
Sprachtest kann nicht wiederholt werden.
(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 ebenfalls erfüllen.

§4
Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen mit
Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren
und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des
Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch das Auswärtige Amt und vor jedem
Prüfungstermin durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigung herstellen.
Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet:
1. im Auswahlverfahren das Auswärtige Amt und
2. bei Prüfungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem erfolgt eine
Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die betroffene Person dem nicht widerspricht.
(5) Bei Bedarf kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten von der
betroffenen Person verlangen. Die Kosten für das Gutachten trägt das Auswärtige Amt.
(6) Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen. Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst
teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person den im Auswahlverfahren gewährten
Nachteilsausgleich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit.
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§5
Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines
Auswahlverfahrens.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse,
Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem
Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
1. die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
2. die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
3. die zur Ausübung der Tätigkeiten im höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
4. die erforderliche Kommunikationsfähigkeit,
5. das erforderliche Allgemeinwissen sowie
6. das erforderliche politische Fachwissen.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem
Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
§6
Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den Angaben in der Bewerbung die Voraussetzungen, die
in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Einstellung
voraussichtlich erfüllen wird.
(2) Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen
eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und
Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum
Auswahlverfahren zugelassen.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.

§7
Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren
Abschnitten bestehen.
(2) Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte
fest:
1. die Inhalte des schriftlichen und mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,
2. den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,
3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,
4. die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen
Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und
5. höchstens sieben definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.
Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen
Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine
besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen
werden kann. Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5
festlegen. Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede
Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.
(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum
mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.
§8
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1. eignungsdiagnostische Testverfahren,
2. allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
3. Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen,
4. Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten
Sprachenkanons und
5. Aufsätze zu aktuellen Fragestellungen.
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und
Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die
Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und
Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
§9
Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, wird zum mündlichen Teil des
Auswahlverfahrens zugelassen. Die Ergebnisse des schriftlichen Teils dienen nur der Zulassung zum mündlichen
Teil.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens
bestanden haben, die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen um mehr als das Dreifache, so kann die Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens beschränkt werden. Es sind jedoch
mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Stellen zur Verfügung stehen. Ist die
Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt, erfolgt die Zulassung nach Rangfolge.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und
Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden stets zum mündlichen
Teil zugelassen, wenn sich im schriftlichen Teil nicht ihre offensichtliche Nichteignung für die Laufbahn des
höheren Auswärtigen Dienstes erwiesen hat.
(4) Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden
haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen.

§ 10
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den
höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und
Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1. Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
2. Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
3. Kurzvortrag,
4. Simulationsaufgabe und
5. Gruppenaufgabe.
(3) Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt
werden.
§ 11
Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission
ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass
alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe
Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen
lassen. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(3) Eine Auswahlkommission besteht
1. aus einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:
a) der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
b) der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
c) der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
d) der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
e) der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter,
f) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst oder
g) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst und
2. aus mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:
a) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder
er durch Beschäftigte der Personalreferate für den gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen oder
höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
b) die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder
er durch Beschäftigte der Ausbildungsleitungen für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die dem
gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
c) Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die
mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben.
Soweit erforderlich, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch sonstige Beamtinnen oder Beamte des
höheren Auswärtigen Dienstes, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben,
Vorsitzende oder Vorsitzender sein. Die Auswahlkommission soll mit mindestens einem Beisitzer oder einer
Beisitzerin nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c besetzt sein. Ist eine solche Besetzung aus wichtigem Grund
nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(4) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische
Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Eine Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist und mindestens
zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden. Eine Auswahlkommission entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 12
Ergebnis des Auswahlverfahrens
(1) Die Auswahlkommission nimmt am Ende eines Auswahltages für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die
oder der an diesem Auswahltag den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens absolviert hat, eine Gesamtbewertung
der erbrachten Leistungen vor. Die Bewertungen zu jeder Schlüsselkompetenz fließen zu gleichen Teilen in das
Gesamtergebnis ein, sofern das Auswärtige Amt vor dem Auswahlverfahren keine anderweitige Regelung getroffen
hat. Das Gesamtergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge aller
Bewerberinnen und Bewerber, die am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben.
(3) Einstellungszusagen erfolgen unter Berücksichtigung der verfügbaren Stellen auf der Grundlage der
Rangfolge nach Absatz 2. Bewerberinnen und Bewerber, die eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine
Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreichen, erhalten keine
Einstellungszusage. Bei gleichem Ranglistenplatz richtet sich der Vorrang nach den gesetzlichen Vorgaben. Kann
nach den gesetzlichen Vorgaben keine Vorrangentscheidung getroffen werden, erhält Vorrang, wer auf Grund
besonderer Kriterien oder Zusatzqualifikationen für den spezifischen Bedarf des Auswärtigen Dienstes besser
geeignet erscheint.
§ 13
Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine festgelegte
Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht
erreicht haben, können sich frühestens im zweiten auf die erfolglose Teilnahme folgenden Kalenderjahr erneut für
das Auswahlverfahren bewerben. Bewerberinnen und Bewerber, die alle festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht
haben, aber auf Grund ihres Ranglistenplatzes bei einer begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen keine
Einstellungszusage erhalten, können sich bereits im folgenden Auswahlverfahren wieder bewerben.
(2) Insgesamt sind höchstens drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulässig.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Auswahlkommission erneute Bewerbungen zu einem früheren als dem
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder mehr als drei Teilnahmen am mündlichen Auswahlverfahren zulassen.
(4) Im Falle einer erneuten Bewerbung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 14
Allgemeines
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn
befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
(2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).
§ 15
Durchführung
Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst. Ihr obliegt dabei die
Verantwortung für folgende Maßnahmen:
1. die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der
Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,
2. die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,
3. die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,
4. die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
5. die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,
6. die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen
Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie
7. die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.

§ 16
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind
1. die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und
4. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter
der Zentralabteilung bestellt wird.
(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und -prüfer
hinzugezogen. Diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren
bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres
Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 17
Fach- und Sprachprüfungen
(1) Die Fach- und Sprachprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von:
1. Klausuren,
2. mündlichen Prüfungen,
3. Vorträgen,
4. Präsentationen oder
5. schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitungen.
(2) Die Fachprüfungen finden zum Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen
nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika.
Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und
Sprachprüfungen voraus.
(3) Fach- und Sprachprüfungen sind mindestens in vier der folgenden Lehrgebiete abzulegen:
1. Geschichte,
2. Politik,
3. Volkswirtschaftslehre,
4. Völker- und Europarecht,
5. Rechts- und Konsularwesen,
6. Englisch und
7. Französisch.
(4) Eine Fach- oder Sprachprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(5) Spätestens zu Beginn einer Lehrveranstaltung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Termine, die
Formen, die Dauer und die Hilfsmittel der Fach- und Sprachprüfungen bekannt gegeben. Die Art und Dauer der
Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(6) Eine Fach- oder Sprachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat. Besteht eine Fach- oder Sprachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so werden die
Prüfungsteile gleich gewichtet, sofern nicht bei Bekanntgabe der Prüfungsmodalitäten eine abweichende
Gewichtung festgelegt wird.
§ 18
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus
1. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag,
wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn
Minuten dauert, und

2. einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche und andere für den Auswärtigen
Dienst wichtige Fragen, aus dem Bereich der Organisationskunde und des Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesens, einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der
Fachprüfungen waren; die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter
nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2
gewertet.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note
„ausreichend“ erzielt hat.
§ 19
Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
(1) Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder dem
Ausbildungsleiter nachzuweisen.
(2) Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Das Attest muss die
Prüfungsunfähigkeit belegen. Auf Verlangen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ist ein
amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der
Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter beauftragt worden ist.
(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und vollständig nachzuholen ist.
Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen.
(4) Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des
Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. Die Prüfung ist nachzuholen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so
gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.
(6) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem
Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so
ist Absatz 3 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 20
Störungen
Sieht sich eine Anwärterin oder ein Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich
gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung
können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 21
Verstöße bei Prüfungen
(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
1. Täuschung,
2. Täuschungsversuch,
3. Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
4. sonstige Ordnungsverstöße.
(2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt
einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann
die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem
Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er
1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder
3. die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann
nachgewiesen werden, so kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Laufbahnprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.
§ 22
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung
werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der Rangpunkte Note Erläuterung
erreichbaren Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
4 83,39 bis 79,20 12
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
13 41,69 bis 33,40 3 notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
14 33,39 bis 25,00 2 und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
15 24,99 bis 12,50 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkennt
16 12,49 bis 0,00 0 nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen
zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungskommission vergibt für jeden Prüfungsteil ganze Rangpunkte. Die Rangpunkte für die Fach- und
Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission gemäß der vorgesehenen
Gewichtung (§ 17 Absatz 6 Satz 2 und § 18 Absatz 2) als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der
dazugehörigen Prüfungsteile. Durchschnittsrangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder
Abrunden berechnet. Für die Bildung der Note werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle
Rangpunkte gerundet.
§ 23
Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der
Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der
Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. Die Durchschnittsrangpunkte werden
kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen
und die Abschlussprüfung bestanden haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte
abgerundet.

(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:
1. die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und
2. die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.
§ 24
Zeugnis
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das die
Abschlussnote sowie die nach § 23 errechneten Durchschnittsrangpunkte enthält. Wer die Laufbahnprüfung nicht
bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Eine beglaubigte Abschrift des
Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden
durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
§ 21 Absatz 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 25
Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Fach- und Sprachprüfungen sowie die
Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Prüfungsleistungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die
Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur
Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. Im Anschluss werden sie
vernichtet oder gelöscht.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie
betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 26
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind jeweils vollständig zu wiederholen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin
oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt
werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei
der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum
Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
§ 27
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 28
Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 25. März 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren
Auswärtigen Dienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung weiter
anzuwenden.
(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte
Verordnung weiter anzuwenden.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die §§ 1, 3 und 5 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen
Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2893) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli
2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893)
geändert worden ist, und
3. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni
2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893)
geändert worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 3 mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert
worden ist, mit Ausnahme der §§ 1, 3 und 5 außer Kraft.
Berlin, den 18. März 2025
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 92. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 846bffa3aada97ff….